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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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bereits am 24. Brum. III (14. Nov. 1794) wurde in Aachen eineCentralverwaltung als oberste Regierungsbehörde für die Länderzwischen Maas und Ehein eingesetzt. Dieser Centralverwaltungunterstanden 7 Bezirksverwaltungen zu Mastricht, Geldern, Aachen,Bonn, Blankenheim, Limburg und Spaa. Jede Bezirksverwaltungwar in 7 Cantone geteilt 1 ).

Für die linksrheinischen Lande des Erzstifts Trier war am8. Pluviöse III (27. Januar 1795) eine höchste Behörde unter demNamen Generaldirektion der Nationaldomänen eingerichtet mit10 Spezialdirektionen: Trier, Wittlich, Prüm, Hillesheim, Cochem,Koblenz, Oberstein, Grimburg, Bernkastei, Zell 2 ). Die darauffolgen-den Gebietsveränderungen der beiden Verwaltungen haben wenig In-teresse, da es sich nur um vorübergehende Einrichtungen handelt, diezudem garnicht einmal auf der beiliegenden Karte zu verfolgen sind.Die Generaldirektion zu Trier verlor alsbald ihre Selbständigkeitund bildete seit dem 30. Germinal III (19. April 1795) einen Be-zirk der Aachener Centralverwaltung 3 ).

Während dieser Zeit blieben die anderen Länder auf demrechten Moselufer, welche von der französischen Rheinarmee occu-piert waren, unter der Verwaltung der alten Behörden. Die Volks-repräsentanten bei dieser Armee errichteten nur eine Direktionder Domänen. (

Das Direktorium unterdrückte am 28. Floreal IV (17. Mai 1796)alle diese Verwaltungen und teilte das ganze besetzte Land in2 Generaldirektionen: die zu Koblenz für die Länder zwischenRhein und Mosel, einschliesslich des Kurfürstentums Trier aufbeiden Ufern der Mosel und die zu Aachen für die Länderzwischen Rhein und Maas 4 ).

Auch nach dieser Änderung dauerte die Verwirrung und Un-thätigkeit in der Verwaltung fort, worunter die Verpflegung derfranzösischen Armee sehr litt.

Daher beauftragte das Direktorium den General Hoche mitder Verwaltung der eroberten Länder, 6. Ventöse V (24. Febr. 1797).Hoche stellte einigermassen die Ordnung wieder her. Er erliess

i) v. Daniels, VI. S. 265 ff.

2) a. a. 0. VI. S. 234 ff.

3 ) a. a. 0. VI. S. 240 ff.*) a. a. 0. VI. S. 359 ff.