liehen Aufsichtsrechtes (soweit ein solches nicht ausdrücklich von altersher vorbehalten sei) beschränken zu wollen, bildete einen der wesentlichstenund am sorgfältigsten formulierten Punkte jeder Wahlkapitulation. Einheit-liche Anordnungen in bezug auf Zoll-, Münz- und Postwesen, auf die Handels-politik und überhaupt die Gesetzgebung des Reiches in diesen und ähnlichenAngelegenheiten von nationalem Belang, waren unter solchen Umständen sogut wie unmöglich; denn was etwa noch in dieser Richtung auf dem engenRäume, den die Privilegien der einzelnen Stände der Reichsgewalt übrigließen,hätte geschehen mögen, dazu bedurfte es immer wieder erst der einhelligenZustimmung sämtlicher Kurfürsten und aller sonst dabei interessiertenStände, und der Widerspruch eines einzigen reichte hin, um die Ausführungvon Maßregeln zu verhindern, welche vielleicht das nationale Bedürfnis drin-gend erheischte.
Um so unbeschränkter waren die einzelnen Landesherren in der Ausübungjener dem Reiche entrissenen Hoheitsrechte. Ungehindert mochten sie ihreLänder durch Grenzzölle, Ein- und Ausfuhrverbote gegeneinander absperren,den Verkehr ihrer Nachbarn durch solche und andere Maßregeln ruinieren,ihr Münzrecht dazu mißbrauchen, um Deutschland mit wertlosen Münzenzu überschwemmen und dergleichen mehr, der Kaiser, obschon durch denWortlaut der Wahlkapitulation zur Abhilfe solcher Übelstände verpflichtet,war doch tatsächlich außerstande, wirksam dagegen einzuschreiten, da erohne Zustimmung der Stände oder wenigstens der Kurfürsten nichts tunkonnte, eine solche Zustimmung aber, bei dem allen Ständen gemeinsamenInteresse an der Aufrechterhaltung jener Sonderrechte und dieser Mißbräuche,selten oder nie zu erreichen war.
Sogar das älteste und heiligste Vorrecht des Kaisers, bedrängten Untertanenein allzeit bereiter und starker Schirmherr gegen Willkürhandlungen derMächtigen, diesen letzteren ein unentfliehbarer Richter und Rächer begangenenUnrechts zu sein, ward durch die Klausel der Wahlkapitulation vielfach ein-geschränkt, bisweilen beinahe in sein Gegenteil verkehrt. Der Kaiser versprach,„die mittelbaren Reichs- und der Stände Landesuntertanen in seinem kaiser-lichen Schutze zu haben und solche zum schuldigen Gehorsam gegen ihreLandesobrigkeit anzuhalten", so daß es fast den Anschein gewann, als sollteder kaiserliche Schutz mehr der landesherrlichen Autorität, als den verletzten
Rechten der Untertanen zugute kommen.-------
Und, damit ja auf keinem, auch nicht dem kleinsten Fleckchen deutscherErde, die Machtvollkommenheit von Kaiser und Reich ungebrochen und un-getrübt walten und mit starker Hand das Interesse des Ganzen und die Frei-heit der Untertanen aufrecht erhalten könne, waren alle die Rechte, welcheder Kaiser in der Wahlkapitulation bestätigen und beschwören mußte, nichtbloß für die Kurfürsten und Fürsten, die Prälaten und Grafen, die reichsstädti-schen Magistrate, überhaupt sämtliche Stände des Reichs, sondern auch fürdie gesamte Reichsritterschaft ausdrücklich und förmlich vorbehalten undausbedungen.
Es ist bezeichnend für den Gang unserer vaterländischen Verfassungsgeschichte,daß alle die größeren Grundgesetze des deutschen Reiches zwar Beschrän-
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