439
gen Gewissens-Pflicht, tn diese Eine christliche Kirche zn treten, so daß,wenn alle dieser Pflicht folgten, alle Staaten in der Einenchristlichen Kirche seyn, und die Mitglieder dieser einzelnen Staa-ten als Cbristen für ihre Sittlichkeit, für die Beobachtung aller Gesetzedes Christenthums (und dadurch für ihre Würde, Gemüthsruhe undSeligkeit), als Bürger für die Bewahrung, Vertheidigung der gemein-schaftlichen Rechte und für die Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt,daher zugleich für die Befolgung ihrer Staatsgesetze mit allen Kräftensorgen würden.
Diese Wahrheit breitet zugleich Licht aus über den wesentlichen Un-terschied zwischen der Kirche und dem Staate.
§. 126.
Unterschied zwischen Kirche und Staat.
I. Der Zweck (der unmittelbare) Zweck der Kirche ist die Sitt-lichkeit und ewige Seligkeit, der unmittelbare Zweck des Staatesist aber Sicherung der Rechte und Beförderung des zeitlichen Wohls,nicht aber unmittelbar die Sittlichkeit.
II. Die Mittel sind verschieden. Tic Mittel der Kirche sinddie inner» und die mit den innern übereinstimmenden äußern Re-ligionsübungen; die Mittel des Staates aber sind äußere Hand-lungen (wobei die Gesinnung wie immer beschaffen seyn mag).
III. In Hinsicht der Mitglieder. So können die Mit-glieder der Kirche zu mehreren Staaten gehören; die Kirche ist ih-rer Natur nach auf keinen Staat eingeschränkt, sondern kann allein ihrem Schoße enthalten.
§. 127.
Natürliche Unabhängigkeit der Kirche und desStaates.
Da die Zwecke und Mittel der Kirche und des Staates soverschieden sind, so sieht man, daß jede von der andern unabhän-gig ist, und daß sich jede in ihrem Kreise halten muß.
Die Kirche kann rechtlich nichts bestimmen, was der allge-meinen Sicherheit und den übrigen Zwecken des Staatswohls zuwi-der ist; sie betrachtet vielmehr den Staat als eine nothwendigeBedingung dazu, daß die Mensche» ungestört die öffentlichenReligionsübungcn halten können, und ermahnt alle Mitglieder, demStaate mit innerer guter Gesinnung alles zu geben, was desStaates ist.
L. Der Staat kann rechtlich nichts bestimmen, was der Kirche,dem Gewissen der Mitglieder der Kirche, zuwider ist. Er darf
1. die Kirche nicht unterdrücken, beschränken, aber wohl darfer solche Sekte», wodurch Staatsunrnhcn bewirkt werden, mitGewalt beherrschen und zurückhalten.
2. Er hat das Recht, dafür zu sorgen, daß die Religion nichtnur nicht öffentlich (schriftlich oder mündlich) verhöhnt, sonderndaß sie auch durch ausgestellte fähige Lehrer, durch gehörige Besol,düng derselben, durch Herbeischaffung der Dinge, die zum öffent-lichen Gottesdienste nothwcndig sind, befördert werde.