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IV. Natu r r e ch L.
Einleitung.
§. i.
R e ch t.
1. Necht (in Beziehung auf andere Menschen) ist die negativmoralische Macht, von andern Menschen unabhängig etwas zutbiin und nicht zu thun; also das Vermögen, »ach eigener Will-kichr über etwas zu verfügen (etwas zu thun, zu lassen), ohnedadurch, daß man dabei unabhängig von andern Menschen zuWerke geht, sittlich böse zu handelt. So hat man in Rücksichtauf Andere das Recht, sein Vermögen zu verschwenden und es gutanzuwendcn, irgend eine Gcwissenspflicht zu erfüllen und zu über-treten; man handelt in dieser Hinsicht nicht unmoralisch, wennman hierbei alle zwingende, die äußere Freiheit aushcbcnde GewaltAnderer abwehrt. Jedem Rechte auf meiner Seite entspricht eineRechtspflicht auf der Seite derjenigen, gegen welche ich dasRecht habe. Diese sflid nämlich verpflichtet, mir den Gebrauchmeines Rechtes weder zu verhindern, noch zu erschweren.
§. 2 .
Naturrecht.
Ein Naturrccht ist jenes, welches sich in der Natur desMenschen als eines vernünftigen Wesens gründet. Daher istNaturrecht so viel, als Vernunftrecht. Bei Thieren, vcr-nunftloscn Wesen, die von bloßen Naturgesetzen beberrscht wer-den, kann nicht vom Dürfen, von Rechten, sondern nur vomKönnen, von physischer Macht, die Rede seyn. Zwischen Tbie-ren und den übrigen Naturdingen kann also in Beziehung auf ein-ander oder auf uns Menschen kein Rcchtsverhältniß stattfinden;dieses ist nur unter Menschen, unter frcithätigen, sich selbstbestimmenden Wesen möglich, bei welchen man nicht'nur daraufIchcn kann, was sic durch natürliche Kraft vermögen, können;sondern auch darayf, was sic dürfen, was ihnen nach Vernunft-gesctzcn »erstattet ist.
Das Naturrecht ist der Inbegriff aller Vernunftrechte.Die wissenschaftliche Lehre über die Vernunftrechte wird ebenfallsdas Naturrccht genannt, auch philosophische Rcchtslehreoder die Rechtsphilosophie.