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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
Seite
440
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3. Er hat daS Recht, solche Menschen, die gar keine Religionhaben, und ihren Unglauben öffentlich verkündigen, die die öffent-lichen Religionsübungen Anderer stören . . . ., zu bestrafen, ja so-gar, wenn es nothwendig ist, aus dieser bürgerlichen Gesellschaftzu verbannen, zwar nicht als irreligiöse und böse Menschen, aberdoch als solche, die das Wohl und die Sicherheit des Staates indie größte Gefahr stürzen.

4. Der Staat darf zwar keine innere und äußere Religion,keine innere und äußere Tugend erzwingen; er hat aber das Recht,Jene, die ohne Religiösität und Tugend sind, von Staatsämternauszuschließen, da von solchen Staatsmännern, die gegen Gott kei-ne Liebe und Treue beweisen, noch weniger gegen das Staatsober-haupt und den Staat Liebe und Treue zu erwarten ist.

§. 128.

Rechte der Kirche.

1. Die Kirche hat das Recht, dasjenige, was zum Gottesdien-ste und zu andern kirchlichen Zwecken nothwendig und nützlich ist(an Sachen, Personen . . .), zu gebrauchen.

2. Sie hat das Recht, ungestört öffentliche Religionsübungenzu halten, ihre Lehren vorzutragen, und neue Mitglieder, die frei-willig zu ihr kommen, aufzunehmen.

3. Sie hat das Recht, solche Gesetze zu geben , die zur Be-förderung kirchlicher Zwecke beitragen, z. B. die Gesetze, welche be-stimmte Tage zur kirchlichen Feier, gewisse Religionsgebräuche fest-setzen, von denjenigen, welche öffentliche Religionsdiener werdenwollen oder schon sind, gewisse Eigenschaften, Handlungen, Unter-lassungen zu fordern.

4. Sie hat das Recht, diejenigen Mitglieder der Kirche, wel-che den Gesetzen der Kirche Hohn sprechen, mit einer Kirchenstrafezu belegen, und, wo es nothwendig ist, von ihrer Gemeinschaftganz auszuschließen (jedoch kommt ihr kein Recht zu körperlichenStrafen, zu solchen Strafen zu, die in das Gebiet der Staats-macht fallen).

So sollen denn Kirche und Staat, jede Anstalt in ihrem Krei-se, den Menschen zur Erfüllung aller Rechts - und Gewissenspflich-ten, nnd so zur Sicherheit, Wohlfahrt, Sittlichkeit, Seligkeit, siesollen ihn zu Gott führen, in welchem allein unsere Würde, Ge-müthsruhe, Wohlfahrt und ewige Seligkeit gegründet ist.