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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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einem künftigen Kriege statt finde. Der Sieger hat das Recht nicht,die Ucbcrwundcnen zur Sklaverei zu verurtheilen, das eroberte Landals Eigenthum zu nehmen, oder es zu einer Kolonie oder untergeord-neten Provinz herabzuwürdigen.

Jeder Staat hat das Recht, sich im Genüsse der Ruhe zu erhal-ten, das Recht der Neutralität, vermöge dessen kein Staatihn zur Theilnahme an einem Kriege zwingen darf.

Zum Friedensrechte gehört auch das Recht der Garantie (Ge-währleistung) von dem Staate selbst oder von benachbarten Staaten.Endlich gehört auch zum Friedensrechte das Recht zu wechselseiti-genVerbindungen, Bundesgenossenschaften, Allianzenmehrerer Staaten, so wie insbesondere das Recht, durcheinen Völkcrverein allen Kriegen ein Ende zu machen(wobei denn die entstehenden Uneinigkeiten einzelner Staaten durchein Obergericht, welchem sie sich freiwillig in diesen Stücken unterwor-fen haben, geschlichtet und von allen übrigen Staaten selbst mit Ge-walt vollzogen werden).

§. 123.

Das Weltbürgerrecht.

Das Weltbürgerrecht ist das Recht aller Völker, in einerdurchgängigen friedlichen Gemeinschaft zu stehen. Hierzu gehörtdas Recht, sich jedem andern Volke zum gegenseitigen Verkehre an-zubieten. Das andere Volk hat zwar das Recht, dieses Anerbie-ten anzunehmen oder abzuweisen, aber nicht das Recht, das Aner-bieten selbst für Kränkung seines Rechtes aufzunehmen.

§. 124.

Einzelne aus dem Weltbürgerrechte entspringende

Rechte.

1. Jeder hat das Recht, alle Erdgegenden zu besuchen,alle Länder zu durchreisen, alle Meere zu beschissen,und die Gemeinschaft mit allen Nationen zu versuchen.Denn hiedurch stört er keines Menschen Rechte, und übt sein Frei-heitsrecht aus, welches ihm ohne ungerechten Zwang nicht beschränktwerden kann. Jedes Volk ist also durch eine Rechtspflicht verbun-den, Menschen von nicht feindlichen Nationen, welchefeindlicher Absichten zu beschuldigen kein Grund vor-handen ist, einen ungehinderten Durchzug durch sein Landund einen ungestörten Aufenthalt (aber keine Niederlassung, Ansie-delung) in denselben zu verstatten. Man hat also das Recht, dasVolk, welches dieß nicht verstatten will, zu zwingen (wenn manstark dazu ist), den Durchgang durch sein Land zu eröffnen.

2. Jeder Staat hat also das Recht, Gesandte zu schicken,an wen er will, und zu verlangen, daß seinem Gesandten weder derfreie Durchzug durch fremdes Gebiet verwehrt, noch ihm eine feindli-che Bcbandlung zugefügt werde; er hat aber nicht das Recht, ihn zuzwingen, daß -er seinen Gesandten annehme oder sich auf seine Anträ-