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e. in den feindlichen Ländern Lieferungen, Contri-butionen als Mittel zur Fortsetzung des Krieges zuerheben.
* Ungerecht aber wäre es, a. einzelnen Personen, ruhigen, wehr-losen Einwohnern das Ihrige zu nehmen, sie zu mißhandeln, sie inGefangenschaft und Sklaverei zu führen; denn der Staat, nicht dereinzelne Bürger, führt Krieg, und durch diese Mißhandlung einzelnerBürger wird der feindliche Staat nicht außer Stand gesetzt, den Kriegsortzuführen. Ungerecht wäre es l>-, Werke der schönen Kunst,Kirchen zu zerstören, c. die Freiheit der Religion zu beschränken . . .
Denn dieß sind keine Mittel zur Erreichung der Zwecke des Krieges.
2. Darf sich ein Staat rn die Verfassung und Regie-rung eines andern Staates gewaltthatig mischen? Be,rechtigt das Skandal, welches ein Staat durch seine ungerechtenEinrichtungen den Unterthanen anderer Staaten gibt, diesen be-nachbarten Staat zu dieser Einmischung? Eben so wenig zwar,als das böse Beispiel einer freien Person. Aber wenn in einemStaate eine unselige Anarchie einrisse, wenn zwei odermehrere Part Heien da wären, und jede Parthei einen beson-dern Staat vorstellte, der auf das Ganze Anspruch machte: sowäre der benachbarte Staat berechtigt, ja verpflichtet,a. dem andern Staate in der äußersten Noth zu Hülfezu kommen, und der schrecklichen Unordnung ein Ende zu ma-chen; und so ir. sich selbst in Sicherheit zu setzen, indemnichts gefährlicher für ihn ist, als in der Nähe eines durch Anar-chie und Bürgerkrieg zerrütteten Volkes zu wohnen.
3. Kein Unterjochungs, und Eroberungskrieg ist ge-recht, es sep denn, daß der feindselige Staat fest ent-schlossen wäre, die Feindseligkeiten bis zum Unter-gänge eines von beiden Staaten fortzusetzen.
4. Aus demselben Grunde sind Ausrott ungs, (Dertil-gungs)-Kriege ungerecht.
5. Da kein Staat ein Oberer des andern Staates ist, sofindet kein Strafkrieg Platz, sobald die Sicherstellung gegenfernere Beleidigungen, der Wiederersatz . . . bewirkt ist.
6. Der Krieg muß so geführt werden, daß es immer möglichbleibt, in den rechtlichen Zustand hin den Frieden) überzutreten.
Daher ist es ungerecht, solche Beschadigungsmitte l an-zuwenden, die alles Vertrauen,' welches zur künftigen KGründung eines dauerhaften Friedens erfordert wird, völligvernichten, z. B. Brechung der Capitulationen undWaffenstillstände, das Mordbrennen, das Giftmischen,
das Erkaufen und Anstellen von Meuchelmördern . . . Staa-ten, die solche Mittel anwenden, sind völlig ehrlos und ungerecht.
§. 122 .
III. Das Recht nach dem Kriege.
Jedr Staat hat das Recht, Friedensunterhandlungen anzu« §knüpften und abzubrechen, so wie den wirklichen Frieden zu schlie-ßen, und zwar so, daß kein geheimer Vorbehalt des Stoffes zu