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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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435
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Verbindung mit andern Staaten sich Recht und Sicherheitzu erzwingen. Es gibt also 1. ein Recht zum Kriege. Es gibtaber auch 2. Rechte in dem Kriege und 3. nach dem Kriege.

§. 120 .

I. Das Recht znm Kriege.

1. Nur Vertheidigungskriege sind gerecht, Offensiv-kriege aber sind ungerecht; denn wie kann eine Handlunggerecht seyn, durch die Jemand beleidigt, angegriffen wird? Uebri-geus sind jene Kriege, welche zwar der Zeit nach eher die Feind-seligkeiten anfangen, aber nur deswegen geführt werden, um dieBedrobung des andern Staates, welcher durch fürchterlicheKricgsrüstung und andere Arten feindliche Absichten vcrräth, wel-cher sich zu Grundsätzen' bekennet, die mit der Ruhe undSicherheit anderer Staaten unverträglich sind, zuvernichten und dem ungerechten Angriffe zuvorzukommen, nichtOffensiv-, sondern Defensivkriege. Auch Vertheidi-gungskriege für Andere sind rechtmäßig. Denn wie manberechtigt, ia wohl verpflichtet ist, in der äußersten Noth desNächsten ihn gegen ungerechte Beleidigungen zu vcrtbeidigen: soist dieses auch ein Recht und eine Pflicht eines Staates gegenden andern.

2. Aus dem Kriegsrechte folgt das Recht, s. Soldaten aus-zuheben, b. die nöthigen Kriegskosten herbeizutreiben.

3. Obgleich es ungerecht und gewissenlos ist, wenn der Re-gent ungerechte Kriege führt (aus Herrsch - und Vergrößerungs-sucht, aus persönlicher Rachbegierde aus Heldenruhms-sucht); so kommt es doch den Unterthanen nicht zu, über dieGerechtigkeit oder Ungerechtigkeit eines Krieges zu urtheilen, undihre Mitwirkung zum Kriege zu verweigern. Würde wohleine Regierung bestehen können, wenn jeder Unterthan das Rechthätte, über die Rechtmäßigkeit oder Ünrechtmäßigkeit der Gesetzezu urtheilen? Würde es nicht einer jeden auswärtigen Macht ge-lingen, den Staat zu unterjochen, dessen Bürger erst lange be-rathschlagten, ob sie die Pflicht haben, Kriegsdienste zu thun? . . .

§. 121 .

H. Das Recht im Kriege.

Der beleidigende und bekriegte Staat behält alle Rechte,die durch die Zwecke des Krieges nicht unmöglich ge-macht sind.

1. Es ist dem Rechte gemäß, dem feindlichen Heere und allenWaffentragenden einen solchen Schaden zuznfügen, wodurch sieunfähig werden, Schaden zu thun, z. B. a. sie zu ver-wunden, zu fangen, zu entwaffnen, und, wenn sie sich nicht er-geben wollen, zu tödten;

b. die Magazine» Waffenvorräthe, Kassen, dieMittel zur Führung des Krieges, wegzunehme», sie,wenn sie nicht weggebracht werden können, zu zerstören;

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