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rechtigkeit verbindet mich, einen Andern vor jeder ungerechte» Ver-letzung zu schützen, die ihm Andere zufügen wollen.
Das Begnadigungsrecht kommt zwar nicht dem Richterals Richter, aber doch dem Souverän zu, insofern aus derBegnadigung kein Nachtheil für die öffentliche Ruhe undSicherheit zu besorgen ist, insofern ein Verbrechen beinaheganz aus Uebereilung, aus schuldlosem Mangel an Unter-richt . . . entstanden ist, insofern andere außerordentlicheVerdienste, worauf sich andere nicht berufen können, für ihnsprechen, insofern aus der Bestrafung zu viel Unheil entste-hen würde, insofern sich höchst verdiente Männer für ihnverwenden, und in der Erhörung ihrer Bitte eine Belohnungihrer Verdienste finde» (übrigens für die Sicherstellung des Staa-tes gegen den Verbrecher gehörig sorgen). Das Begnadigungsrechtheißt auch Majestätsrecht. Es darf aber nicht aus unzeitigem Mit-leiden, aus Eitelkeit . . . mißbraucht werden.
§. 117.
D as Völker < (Staaten) - Recht.
Der Inbegriff der Rechte und Rechtspflichten, welche zwi-schen den Staaten gegenseitig stattfinden, heißt Staatenrecht.Mehrere Staaten (moralische Personen) haben gegen einander Rechteund Rechtspflichten, wie physische Personen. Uebrigens ist in derLehre vom Staatenrcchte nicht bloß die Rede von den Rechtenund Pflichten des einen Staates gegen den andern imGanzen, sondern auch der einzelnen Personen des einemStaates gegen die einzelnen Personen des andern, und der ein-zelnen Burger des einen Staats gegen einen ganzenandern Staat. Hier ist nur die Rede vom natürlichen (all-gemeinen) Völkerrechte, insvfern es aus dem bloßen Begriffevon Völkern oder Staaten als moralischen Personen fließt.
§. 118.
Allgemeine Regeln:
1. Kein Staat soll sich selbst Unrecht thun, sich selbstherabwürdigen.
2. Kein Staat soll einem andern Staate oder einerandern einzelnen Person Unrecht zufügen.
3. Jeder Staat hat a. das Recht der (moralischen) Persön-lichkeit, b. das Recht, äußerlich nach Belieben zu han-deln, v. die Sachen nach Willkühr in Besitz zu nehmenund zu gebrauchen.
§. 119.
Vom Vertheidigungsrechte gegen andere Staaten.
Da keine gemeinschaftliche Obrigkeit vorhanden ist, von wel-cher die einzelnen Staaten Schutz fordern könnten; so bleibt ihnennichts übrig, als entweder durch eigene Macht oder durch die