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Wichtige Frage: Soll denn bei der Bestimmung der Strafenur auf die Illegalität der Handlung und nicht auf dieJmmoralität der Gesinnung gesehen werden?
Antwort: Anf die letztere nur in so weit, als es dieöffentliche Sicherheit fordert. Denn ein im höher» Gra-de böser Wille, womit das Staatsgesetz übertreten ist, wirdnicht so leicht von groben Ausbrüchen, von Ver-gehen gegen das Staatswohl abgehalten. Wer also dasBöse, Ungerechte bloß thut, weil es böse ist, ohne selbst Nutzenzu haben, verdient nicht deswegen eine größere Strafe vom Staate,als einer, der cs aus Eigennutz gethan hat, weil er unmorali-scher ist, als dieser, sondern weil die gewöhnliche, gelin-dere Strafe das allgemeine Staatswohl gegen einenso bösen Menschen nicht hinreichend sichern würde.
Ist es denn recht, daß ein Armer, der beinahe aus Nothstiehlt, zu harten Arbeiten gezwungen wird, während der Vermö-gende mit gleichem Verluste davon kommt?
Antw.: Anf die größere Jmmoralität wird ja hier nicht ge,sehen, sondern auf die Beförderung der allgemeinen Sicherheit,welche eine solche Bestrafung des Armen fordert.
Wer in der Trunkenheit, im Zorne, im leidenschaft-lichen Zustande sich eine Gewohnheit zugezogen hat, kannsich nicht nur mit der Trunkenheit, mit dem Zorne, worin er einVerbrechen begangen hat, nicht entschuldigen, sondern er verdientnoch eine besondere Strafe, die seinem Hange zur Trun-kenheit, zum Zorne das Gleichgewicht hält. Ein anderes wärees, wenn Jemand durch eine zufällige Zusammenkunft unglücklicherUmstände in einen solchen Zustand gerathen wäre. Dann könntedie Strafe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn sie nichtdes Beispiels wegen für Andere nöthig wäre. —
Das Recht, Zucht- und Besserungsanstalten im Staateeinzurichten, ist ein unstreitiges Recht der Obrigkeit.
Wenn Jemand durch Hochverrats», durch absichtlichen Men-schenmord . . . eine solche Bösheit verrathen hat, daß die Sicher-heit der Gesellschaft ohne Unterlaß durch ihn gefährdet seyn würde;so hat er kein Recht zu fordern, daß ihn der Staat auf Staats-kosten und auf die Gefahr des Staats in die moralische Kur nehme;und der Staat hat das Recht, nicht nur ihn aus der bürgerlichenGesellschaft zu stoßen, sondern ihn auch hinrichten zu lassen,aus, Noth, um sich gegen ihn, wie einen auswärtigen Feind, ge-gen ein wildes Thier in Sicherheit zu setzen. Diese Hinrichtung«st dann eine Handlung der Polizei (wiewohl sie auch als eineHandlung der richterlichen Gewalt betrachtet werden kann). Wollteaber der Staat diesen Verbrecher bloß verbannen, wie manräuberische Vögel und andere Thiere verscheucht; so handelt ergegen einen andern Staat nicht ungerecht, wozu der Ver-brecher seine Zuflucht nimmt, und worin er vielleicht ähnliche Un-gerechtigkeiten verüben wird. Denn bloß die Liebe, nicht die Ge-
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