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terthanen, also auch auf ein solches äußere Verhalten derUnterthaucn, wodurch die Bereitwilligkeit zum Gehorsame au denTag gelegt wird; die Obrigkeit ist also berechtigt, den Mangeldieser äußern Ehrfurcht zu strafen, zumal, da das übele Beispieljenes Mangels selbst für Andere nachtheilig wirkt, das Ansehender Gesetze heruntersetzt . . .
V. Rücksichtlich der Strafen.
Privatvcrbrechen sind jene, welche mehr gegen einzelne 'Menschen, als gegen die ganze Gesellschaft begangen werden, z. B.Betrug im Handel, Ehrabschneidung. Tie Bestrafung derselben ge-hört zum Civil rechte.
Oeffentliche Verbrechen aber sind jene, wodurch das Wohldes ganzen gemeinen Wesens gefährdet wird, z. B. Straßenraub,Mord, Landesverräthcrei. Tie Bestrafung derselben gehört zumEriminalrechte.
Nur dann kann Jemand bestraft werden, wenn er ein Verbrechenwirklich begangen, das Gesetz, welches er übertreten, wirklichgekannt hat oder doch hätte kennen können nnd sollen,wenn er also mit Wissen und Willen, oder wenigstens anssträflicher Unachtsamkeit nnd Unbesonnenheit gefehlt j
hat. Also Uebcrtretung der bürgerlichen Gesetze, die äußere !
Illegalität, nicht die Uebertretung der sittlichen Gesetze wird ^
vom Staate bestraft, wenn keine Pflichten des äußern Rechts da- >
durch verletzt werden.
Ist der Zweck der Strafe die moralische Besserung des ,
Verbrechers?
Antwort: Ter Zweck der Staatsstrafen ist offenbar die Er- ^
reich un g des Staatszweckes; diese Strafen sollen theils die !
Vergehen wider die Staatögesctze verhüten, theils, wenn die j
Verbrechen doch begangen sind, den Verbrecher in der Zukunft ^
von ähnlichen Handlungen ab schrecken, und theils vermittelst des !
ausgestellten Beispiels Andere warnen. Tie Strafen sollenalso unmittelbar die Unterthanen zu äußerlich-(bürgerlich-) bes-sern Menschen machen. f
Das Strafrecht ist ein Thcil des Zwangrechtes, und ^
kann nicht daraus bewiesen werden, daß die Obrigkeit als ^
Stellvertretcrinn Gottes das Unrecht bestrafen müsse. Be- ,
mcrkungen: 1. Tiefe Strafen sollen öffentlich seyn, damitAndere wirklich abgeschreckt werden. 2. Sic sollen zur morali-schen Besserung gewissermaßen vorbereiten. —
Ferner:
Sie müssen dem Verbrechen angemessen seyn nnd den beab-sichtigten Zweck erreichen. Bei einigen Verbrechen ist es alsogenug, wenn in Rücksicht der Quantität und Qualität ein -Gleiches erwidert wird; bei andern aber müssen die Strafen mehrgeschärft werden.