wendigen Eigenschaften ancigncn und die erforderlichen Mühen derVorbereitung gefallen lassen würde, wenn er nicht auf lebensläng-liche Versorgung rechnen könnte; so darf das einmal ihm über-tragene Amt nicht willkührlich ihm abgenommen werden. Das ge-stimmte Volk würde ein solches Absetzen für ungerecht erklären. —Daß die Besoldungen der Beamten nicht zu gering seyndürfen, folgt aus dem nämlichen Grunde. — Die Obrigkeit mußauch für Anstalten zur Bildung tüchtiger Staatsdieuer, für ge-lehrte Schulen, Universitäten . . sorgen. — Auster den Würde»,die gewissen Acmtern anhangcn, gibt cs noch andere, welche ihreBesitzer zu Gliedern eines Hökern Standes machen. Hieher gehörtvorzüglich der Adel. Ist der Regent befugt, csticn Adelstand alseinen erblichen Stand zu stiften? Bei der Bean twortung muß aufdrei Stücke gesehen werden: 1. auf die äußere ehrenvolle Aus-zeichnung, auf den Raug, auf den Titel, 2. nuf gewisse Frei-heiten, Privilegien, Immunitäten, auf die aus-schließliche Fähigkeit zu gewissen hohen Staa tsämtern.Was das erste und zweite angeht, so kann Keiner' etwas dagegenhaben, daß Menschen von seltenen Verdiensten um die Zeitgenossenund deren Nachkommen eine Rangerhöhung oster eine Frei-heit gewisser Besitzungen von Abgaben . . . für sie selbstund ihre Nachkommen zu Theile werde, um das Verdienst zu be-lohnen und Andere zur Nachahmung aufznmuntern? Könnte doch derStaat mit Rechte so Verdienstvollen für ihn und seine Nachkom-men Geld oder liegende Güter geben, deren jährlicher Ertrag soviel beträgt, als die Abgaben, die jährlich geliefert werden müß-ten, aber nun nicht geliefert zu werden brauchen? — Aber einausschlicßilicheü Recht auf hohe Staatsämter kann dererbliche Adel allein nicht geben, weil dazu Fähigkeitenund Eigenschaften erfordert werden, die nicht Jeder hat,nnd Mancher sich nicht aneignen würde, wenn er durch seine Ge-burt schon zum Amte käme; weil ferner das gute Talent nicht ge-hörig angeregt nnd anfgemuntert würde. Dieß streitet übrigensnicht gegen das im ** unter dem §. ll5, Gesagte.
* Kennen auch die Nachkommen von Jenen, die von Jemanden für sichund ihre Nachkommen ein Gut zur Benutzung annehmen mit der ih-nen gemachten Bedingung, diesem Gutsherrn jährlich gewisse Dienstezu leisten, gewisse Abgaben zu geben, können nun diese Nachkommen,die doch keinen Vertrag gemacht haben, doch rechtmäßig verpflichtetseyn zu jenen Dienstleistungen und Abgaben? Offenbar, denn ihreVorällern haben dadurch ihren Unterhalt und ihre Sicherheit gefunden;diese Nachkommen also, die ohne ihre Vorfahren nicht seyn würden,haben selbst ans diese Art ihr Leben erhalten. Ohnehin ist ja den Nachkom-men kein Recht gekränkt; wollen sie irgend ein Gut ihrer Väter besitzen, somüssen sie auch die Lasten tragen, die Bedingungen erfüllen, die damitverbunden sind. Man braucht also zum Beweise dieses Satzes keinenquasi tlnntrart anzunehmen, wie es in Snell S. ZU3 geschieht.
IV. Nücksichtlich der äußern Ehrerbietung gegen dasStaatsoberhaupt.
Das Staatsoberhaupt hat das Recht auf den Gehorsam der Un-