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nun erkennen, welche von den vielen Formen gerade hier statt finde,wenn dieß nicht aus dem stillschweigenden oder ausdrücklichen Vertrageerhellet, aus der steten Gewohnheit, in welcher sich der Vertrag aus-spricht? Woher anders sollte es sich auch rechtlich erklären lassen, daß,wenn die Herrschaftsform monarchisch und erblich zugleich ist, geradeaus dieser Familie das Staatsoberhaupt hervvrgehe, und aus keinerandern?
** Das Staatsoberhaupt, der Regent kann sowohl durch Wahl, alsdurch Geburt bestimmt seyn. Zn Ansehung des Regierens kann eszwar eben so wenig ein Erbrecht geben, als in Ansehung des Besitzesäußerer Güter; aber das erbliche Regierungsrecht gründet sich aufeinen Vertrag, worin man eine oder mehrere Familien wählte,in welchen das Regierungsrccht erblich seyn sollte. Dieser Vertrag darfalso eben so wenig, als andere rechtsgültige Vertrage, einseitig ge-brochen werden. Das Volk darf also das Erbreich nicht in ein Wabl-reich umschaffen. — Aber das jetzige Volk har doch durch die freie Ein-willigung der Vorfahren selbst keine Einwilligung zum Erbreiche gege-ben, und darf diese nicht dazu geben, wenn der Erbprinz nicht genugEinsicht und guten Willen hat? Antwort: Es ist schon bewiesen,daß und wie die jetzt Lebenden Untertbanen der in ihrem Lande Herr- .
schenken Regierung'sind, also auch die Regierungs- und Herrschafts-form anerkennen müssen. Und da sich bei der Wahl eines Regentenoft viele und blutige Kriege enrspinnen, so ist es sehr zweckmäßig, daßdie Vorfahren ein Erbreich gründeten: die Nachkommen müssen sichan den geschloffenen Vertrag halten (wie die Kinder an jene gültigenVerträge ihrer Aeltern, wodurch den Aeltern und so auch den Kin-dern z. B- irgend ein Garten genommen ist), und dieß um so mehr,da es selbst besser ist, einen minder einsichtsvollen und minder gutenRegenten zu haben, als die Ordnung der Dinge ganz umzukebren,und den Staat den schrecklichsten Gefahren preiozuqeben. Ein recht-mäßiger Regent ist also derjenige, welcher durch Wahl oder Geburt(durch ursprüngliche Wahl) zur Regierung berufen ist. Majestät,
Hoheit ist die staatsoberhauptlichc Würde, die über jede andere Würdeerhaben ist.
Nähere Bestimmungen der Rechte der höchsten Staats-gewalt.
§. 116 .
I. Rücksichtlich des Eigenthums der Unterthane».
Das Staatsoberhaupt hat das Recht und die Gewalt, dasEigenthum der llnterthanen zu sichern, daher heißt er Landes-herr, Obercigenthumsherr. (Insofern er der Grund von der ru-higen und sichern Eristenz des Volkes ist, heißt das Volk seinVolk, er ist Oberbefehlshaber desselben). Folgerungen hieraus rück-sichtlich der Besitzungen der Korporationen, der geistlichen oderweltlichen Orden oder anderer Gesellschaften, jedoch mit der Un-terscheidung, ob einer Gesellschaft vom Staate oder von einemPrivatmanne ein Eigentbum gegeben ist. Siehe hierüber Snell S.
272 - 276 .
* Wenn das allgemeine Wohl es fordert, daß einem Bürger etwas vonseinem Eigenrhume, z. B. von seinem Lande genommen werde (z. B.dazu, daß dort-ein Schutzmittel gegen den Feind angelegt werde); somuß sich der Eigenthümcr diese nolhwendigc Verminberung seines Ei-genrhums gefallen lassen, erhält aber, da er auf seine Kosten allein