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seinem Lande cingcfübrt ist. Den außerbürgerlichen gesetzlosen Zu-stand muß man verlassen, und sich selbst einer solchen Regierungunterwerfen, welche ibre Gewalt widerrechtlich usurpirt hat, zu-mal, da von einer jeden bestehenden Obrigkeit zu erwarten ist, siewerde es durch eine gerechte und weise Regierung dahin bringen,daß den Unterthanen die Frage über die rechtmäßige oder unrecht-mäßige Entstehungsart der höchsten Gewalt gar nicht einfallen möge.Snell S. 267.
* Uebrigens hat der Regent das Recht, die Fehler der bestehenden Ver-fassung, jedoch mit Beibehaltung der gegenwärtigen Form, allmähligzu verbessern.
** Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zugleich, daß das Staatsober-haupt, als Inhaber der höchsten Gewalt, unveranrwortlich (vorseinen Unterthanen, jedoch verantwortlich vor Gott), unfehlbar (d.i.erhaben über das Recht der Unrerthancn, über die Beschlüsse desStaatsoberhauptes in höchster Instanz zu entscheiden), unwidersteh-lich, unverletzlich, heilig ist.
§. 1l4.
Die Staatsgewalt.
Zur Erreichung der Staatszwcckc ist eine Staatsgewalt noth-wendig, die folgende Rechte in sich faßt: 1. das Recht, Ge-setze zu geben (die gesetzgebende Gewalt, das Recht der Gesetz-gebung); 2. das Recht, zu richten (darüber zu urtheilen, obdie Handlungen der Bürger dem Rechtsgcsctzc zuwider sind — dierichterliche Gewalt); Z. das Recht, zu vollziehen, das vonder gesetzgebenden und richtenden Gewalt für notbwendig Erachteteauszuführen, — die vollziehende Gewalt; 4. das Recht derOberaufsicht, insofern diese Aufsicht zur Ausübung der gesetz-gebenden, richtenden und vollziehenden Gewalt nothwendig ist.
§. 115.
Die Staatsform.
Die Art, wie die Staatsmacht, die höchste Gewalt im Staate,theils dargestellt, thcils ausgcübt werden soll, nennt man Staatsform.
Die Herrschaftsform (forma prmcipatus . .) ist dieDarstellung der höchsten Gewalt (äußere Gestalt), dieRegierungsform (forma re^iminis . .) ist die Aus-übungsart der höchsten Gewalt (innere Gestalt). Kommt diehöchste Gewalt einer physischen Person zu, so ist die Verfassungrücksichtlich der Herrschaftsform monarchisch; kommt sie abereiner moralischen Person zn, so ist sie polyarchisch. In Hin-sicht auf die Rcgierungsform ist die Verfassung entweder auto-kra tisch, wenn die höchste Gewalt von der sie darstellenden Per-son ganz und allein, oder synkratisch, wenn sie unter Mit-wirkung des Volkes durch von ihm erwählte Stellvertreter (Reprä-sentanten) ausgeübt wird. Daher die repräsentative Staatsform.
* Welche Form in einem bestimmten Staate sey, das hängt offenbar vomVertrage, vom Verfassungsverrrage ab, welcher mit dem Staatsver-trage verbunden ist. Denn jede Form ist rechtlich, woraus sollte ich