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Rechtspflicht, in einen Staat zu treten.
Der außerbürgerliche Stand ist, wie eben gezeigt ist, ein Zu-stand der immerwährenden Gefährdung aller Rechte; der Staatist also zur Ausübung, Vebauptung und Verlhcidigung der Rechtenothw endig. Was aber hierzu nothwendig ist, dazu baben wirein Recht und eine Rcchtspflicht. Wir dürfen daher Solche, dienicht mit uns in einen Staat, also nicht in den Zustand der Herr-schaft des Rechts treten (und doch nicht so weit von uns sich ent-fernen wollen, daß wir keine Rechtsverletzungen von ihnen zu be-fürchten haben), mit Gewalt dazu anhaltcn, daß sie Mitgliederdes Staates werden. Hieraus folgt, daß der Staat keine will-kührliche, keine durch einen willkührlichen Vertrag entstan-dene, sondern eine nothw endige (durch ein Rechtsgesetz gebo-tene) Gesellschaft ist. Auch sind die Zwecke und die zur Errei-chung derselben nothwendigen Mittel (z. B. eine obrigkeitliche Ge-walt) etwas Nothwendigcs, nicht etwas Will kührlick, es.Rur dieses, daß in dem einen Staate diese, in dem andern jeneRegierungsform . . . ist, ist zufällig, und kann ursprünglich nuraus einem (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Vertrage hcrvor-gegangcn seyn. So auch, daß Jemand gerade zu diesem, nichtzu jenem Staate gehört, ist zufällig, und ist theils von nöthigen-den Umständen (die ihn z. B. an dieses Land fesseln, wo geradedieser Staat ist), theils von der freien Wahl abhängig.
Die Kinder, die in einem bestimmten Staate geboren werden,nehmen seit dem ersten Augenblicke ibres Daseyns an dem Schutze,der Sicherheit und so vielen Woblthaten des Staates Thcil; siesind durch die von den Aeltern geerbten liegenden Güter, durchdas Gewerbe, welches sie nachher im Staate treiben, mit dem-selben verbunden; sic haben die Rechtspflicht, in einen Staat undzwar gerade in den Staat zu treten, wo sie wohnen, sind alsowirkliche Mitglieder dieses bestimmten Staates. Will ein Eingebor-ncr auswandcrn, so darf er dieses nur unter der Bedingung, daßer den Rechtspflichten gegen den Staat, worin er bisbcr gewesenist, Genüge geleistet hat, und von dem Staate entlassen ist, und- muß, wenn er äußeres, unter dem Schutze des Staates erwor-I bencs Eigcnthum mitnehmen will, zuvor den Abschoß geben, wel-chen der Staat zu fordern befugt ist. — Wenn also auch irgend einStaat bloß durch Gewalt entstanden wäre, ja wenn auch bei kei-ner Staatsgesellschaft ein ausdrücklicher Vertrag nachgewicsen wer-den könnte; so bleiben doch die Staaten rechtskräftig, und be-dürfen zu ihrer Gültigkeit keines von den jetzigen Mitgliedern der! Staaten abzuschließenden Vertrages. Denn Jeder hat die Rechts-pflicht, in einen Staat zu treten, und kann hierzu rechtskräftiggezwungen werden; jeder ist also zu einem stillschweigenden oderausdrücklichen Vertrage, in diesem oder jenem Staate zu leben,vermöge einer Rechtspflicht verbunden. Es liegt freilich in der