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gab« gemacht war. Eine Gesellschaft, die nicht für eine bestimmteZeit eingcgangen ist, kann entweder durch allgemeine Einwilligungoder durch den Tod aller Mitglieder aufgehoben werden. Kein einzel-nes Mitglied darf deswegen auskreten, um sich einer übernoiwnenenReebtspflicht zu entziehen; aber wvbl, wenn das Bleiben in da- Ge-sellschaft gegen das Gewissen sepn würde, oder doch durch den Hcsell-schaftsverrrag das Austreten nicht verboten ist.
Leffcntliche Gesellschaft.
^ Bürgerliche Gesellschaft.
§. «I.
Erklärung.
Eine bürgerliche Gesellschaft (ein Staat) ist die naab-hängigc Zabl von Familien, welche gegen einander die vollkom-mene RcchtSpflicht babcn, durch ihre vereinigte Kräfte die Siche-rung ihrer gemeinschaftlichcn Rechte und die Beförderung ihrer ge-meinschaftlichen Wohlfahrt zu erstreben.
§. 112 .
Zwecke.
Wenn man jede» Menschen als ein sich allein überlassenesWesen betrachtet, nnd dann bedenkt, wie so viele Menschen tbeilsdurch ihre Unwissenheit, theils durch ihre Hab-, Herrsch-, Rach-sucht und sonstige Bösartigkeit bingctrieben werden, die Reckteihrer Mitmenschen durch ihre überlegene physische Kraft in denStaub zu treten; so ergibt sich, daß der. Privatstand, der austr-bürgerlichc Stand ein Zustand der immerwährenden Ge-fährdung aller Reckte, also ein solcher Zustand ist, in rei-chem die Ausübung, Behauptung, Vertheidigung der Rechte mo-ralisch unmöglich, mithin rechtlos, von der Gerechtigkeit entklößtist. Der erste Zweck des Staates ist also die Sicherungder Rechte.
Betrachten wir ferner, wie wenig der einzelne Mensch seineGlückseligkeit zu befördern vermag, wie nur durch gemeinschafliiches,zu einem zweckmäßigen Ganzen geleitetes und wohlgeordnetes Zu-sammenwirken Vieler für die Bedürfnisse und Bequemlichkeiten desMenschengeschlechts rncksichtlich der Cultur der Seele, dcZ Kör-pers, der äußern Güter gesorgt werden kann; so ist zweiteis klar,daß der Privatstand, der außerbürgerliche Stand ein Zustanddes tiefsten Elendes und der größten Hülflosigkeit,daher kein mit der größten gemeinschaftlichen Wohlfahrt karmoni-render Zustand ist. Daher ist der zweite Zweck des Staatesdie Beförderung der gemeinschaftlichen Wohlfahrt.
* Die Einwendungen gegen diesen zweiten Zweck, welche Zöllier ib sei-nem Buche über Moses Mcndelsohns Jerusalem macht, sind in Statt-ler's wahrem Jerusalem S. 57-85 aufgelöset, und können kurz scbondadurch widerlegt werden, daß man zeigt, wie sie alle, wein >ie gül-tig wären, selbst gegen den ersten Zweck (die Sicherung ier Rechte)gebraucht werden könnten.