423
zu leisten (auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit, jedochmit dem Vorbcbatte vorhergehender Aufkündigung), wogegen sichdie Herrschaft verbindlich macht, ihnen Nahrung und Unter-halt, auch wohl noch einen gewissen Lohn zu geben.Die Hausherrschaft darf nicht willkührlich von dem Hausge-sinde Leistungen fordern, die entweder die Kräfte desselbenubcrteigen oder doch gegen den Vertrag sind (so darf sie denKuckt nicht zwingen, bei einem andern Herrn zu dienen sver-tragstvidrigj); sie darf nicht die dem Gesinde versprochenen Beloh-nungen und Leistungen ihm vorenthalten.
* Weder im Ehestande, noch im Aektern-, noch im Hausherrnstande>ft es nur auf eine gewisse Leistung abgesehen: selbst die Personin Besch zu nehmen, das entlaufene Gesinde mit Gewalt cinzuho-len . . hat man ein Recht. Aber folgt hieraus, daß ein persön-liches Recht auf sachliche Art entsteht? Dieses Reckt unterscheidet sichvon andern Reckten nur dadurch, daß ich, weil ich das Recht habe,nicht etwaeinc Dienstleistung auf einige Male, sondern eine gewisseArt vonWienstleistungen auf eine Zeitlang zu fordern (wozudie Gegenwart ibrcr Person als eine Bedingung erfordert wird), ichauch das Reckt habe, selbst ibre Person gleichsam in Besitz zu nehmen(nicht wie eine Sache), sondern sie zu zwingen, in meiner Nabe nachmeinem Willen zu seyn (wobei sie übrigens ihre Persönlichkeit, Selbst-ständigkeit behält).
§. IlO.
0. willkührliche Gesellschaften.
Wenn sich Mehrere die Erreichung eines bestimmten erlaubtenZveckcs vorsetzen, und sich zur Erreichung desselben ibre Kräfte zuveeinigen verbindlich machen; so ist dieß eine willkührliche Gesell-schaft. Die Wirkung dieses Vereinigungsvertrages ist l. das Recht,jeds Mitglied der Gesellschaft zur Beförderung jenes Zweckes zuzwiigen, und die Rechtspflicht, den Zweck zu befördern.
2. Das Recht, sich gegen ungerechte Störungen von außenzu schützen.
3. Das Recht, an den Vortheilen des gemeinsamen WirkensTbeil zu nehmen.
* Bei größern Gesellschaften wird durchgchend's auch ein Vertrag überdi' Art gemacht, wie in jedem vvrkommcnden Falle die Mittel fürde, Zweck bestimmt uud angewandt werden sollen (Vcrfaffungs-, Con-stitirivnö - Vertrag). Hierbei kommen sie überein, daß entweder a.der gemeinschaftliche Wille aller einzeln, oder b. der Wille derMehrheit, oder e. der Wille einiger Personen (der Wille einer be-stimmen Minorität), oder ck. der Will« eines Einzigen den gesell-scharlichen Gesammtwillcn bestimmen soll. Da alle ihre Einwil-liging hiezu geben; so ist also in jedem Falle, selbst da, wocinice bei einzelnen Beschlüssen einen verschiedenen Willen hät-tenfder Wille, welcher auf die im Vertrage gemeinschaftlich bestimmteWeiß entschieden ist, der gemeinschaftliche Wille aller Mitglieder derGeselschaft. Die Wirkung des Verfassungsvertrages ist die Rechts-Pflicht eines jeden Mitgliedes, den verfassungsmäßig ausgesprochenenGesanmtwillcn zu vollziehen.
** Ist dr Gesellschaft nur auf eine gewisse Zeit eingegangen, so hört sicmit d r abgclaufenen Zeit auf. So auch, wenn nur ein bestimmterZweck, der nur einmal erreicht werden kann, der Gesellschaft zur Aust