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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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Ziehung; so ist 'cs für die sterbenden Aeltern eine schwere Gcrecktig-keitSpflickt, dafür zu sorgen, daß von ihren Gütern wenigstensso viel den Kindern znkomme, als ihnen nöthig ist zur Hebungjener äußersten Noth. Eines solchen fiir die Kinder hinterlegtenGut's darf sich dann Niemand bemächtigen, indem es sogarin gleicher Noth, also weit mehr in einer geringer», oder in garkeiner, ungerecht ist, dem Andern das Seinige zu nehmen.

2. Sind aber die Kinder nicbt mebr in einer solchen Notb,so ist es nur Liebes-, nicht Gcrechtigkcitspflicht der Aeltern, denKindern ibre Güter zu überlassen.

Insofern übrigens die Kinder ohne die Unterstützung derAeltern, ohne die Güter derselben... in Rücksicht ihres äußernGlückstandes in der äußersten Noth wären, haben die Aeltern dieGerechtigkeitspflicht, auch dieser Notb ihrer Kinder abznhclfen,ihnen so viel Vermögen zu geben, ihnen zu einer Versorgung bc-hülflich zu scyn ...

§. 108.

Die väterliche Gewalt in Beziehung auf andereMenschen.

1. Nur den Aeltern kommt die väterliche Gewalt zu; wer siedaran hindern will, verletzt das ausschließliche Reckt und diePflicht der Aeltern in Rücksicht ihrer Kinder. Offenbar kommt denAeltern die Macht zu, selbst zu urthcileii, ob dem Wohle ihrer Kin-der besser durch die von ihnen, oder von Andern gegebene Erzie-hung geholfen sey.

2. Wären aber die Aeltern a. nickt fähig oder b. nicht be-reitwillig, die wesentliche Erziehung ihren Kindern zu geben;so hätte man das volle Recht, ihnen ihre Kinder mit Gewalt zunehmen, und sie besser zn erziehen. Denn man hat offenbar dasRecht, die armen hülflosen Kinder gegen die ungerechte Behand-lung ihrer Aeltern zu schützen.

3. Dieses Recht kommt auch jedem Ehegatten gegen den an-dern zu, um so mehr, da sich die beiden Eheleute gegenseitig diestrenge Verbindlichkeit aufgelegt haben, die Hauptzwecke des Ehe-standes (wozu gewiß die Erziehung gehört) zu erfüllen.

4. Selbst die Kinder haben das Recht, sich der Gewalt derAeltern (in jenem Falle) zn entziehen, und bei Andern Hülfe zusuchen.

Z. 109.

3. Der Hausherrnftand.

Sind die Kinder mündig, und treten sie also (auch ohne aus-drückliche Aufkündigung) ans der väterlichen Gewalt: so könnensie doch vermittelst eines stillschweigenden oder ausdrücklichen Ver-trags (so wie andere freie Personen) mit den Aeltern (diejetzt als Herrschaften betrachtet werden) zu einem Hauswesen ver-einigt seyn. Sie machen sich dann (so wie fremde Personen) ver-bindlich, ihnen Unterwürfigkeit zn beweisen und Dienste