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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
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416
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wen» sie das gemeinschaftliche Wohl aller zur Gesellschaft ge-hörige» Mitglieder unmittelbar zum Zwecke haben. Insofern daSgemeinschaftliche Wohl in der Sittlichkeit Aller besteht, dahervon den Mitgliedern einer Gesellschaft die Sittlichkeit aller zu-nächst bezweckt wird, beifit diese Gesellschaft eine kirchliche (eineKirche). Insofern aber das gemeinschaftliche Wohl an und fürsich (ohne die Sittlichkeit, die aber deswegen nicht ausge-schlossen wird) betrachtet und von den Mitgliedern einer Gesellschaftbezweckt wird, heißt diese Gesellschaft eine bürgerliche (ein Staat).Liegt der Grund der Privatgesellschaft in der Abstammung ge«»visier Mensche» von andern, so heißt sie Familie, Familienge«sellschaft. Ist dieses aber nicht der Fall, hängt eine Gesellschaftvielmehr (sowohl ihrer Existenz, als dem Wesen nach) von derWillkühr der Menschen ab; so ist es eine willkührliche Ge-sellschaft (z. B. eine Gelehrten--, Künstlergesellschaft).

Private Gesellschaft.

4. Zamiliengesellschaft.

§. 95 .

Uebersicht.

Tie Familienverhältnisse rühren zuletzt von der ehelichen Ge-sellschaft her. Aus dieser entsteht der Äelternstand, und auSbeiden zugleich geht der Hausherrnstand hervor.

1. Der Ehestand.

4. Das Wesen (der Stand) der Ehe.

8 . 96 .

Erklärung.

Ter Ehestand ist die Gesellschaft zweier Personen verschiedenenGeschlechts mit besonderer Beziehung auf die Grschlechtsverschieden-heit. Diese besondere Beziehung betrifft die Zwecke der Ehe. Liesesind: a. Erhaltung des Menschengeschlechts, K. Mittelgegen die aus dem Geschlechtstriebe hervorgehendenGefahren, c. die innigste Freundschaft, woraus wechselsei-tige Hülfe und (in der Regel auch) das Geschlechtsleben (der Ge-brauch der Geschlechtsvcrschiedenheit) entsteht. Tie Moral ist zwardamit zufrieden, wenn die Eheleute auch nur einen von diese»drei Zwecken ausdrücklich beabsichtigen, indem die Ehe dann schonvernünftig (aus der Herrschaft der Vernunft über die bloße Sinn-lichkeit hervorgehend) ist; jedoch fordert die Moral sowohl, als dasNaturrecht, daß keiner von diesen drei Zwecken ausgeschlos-sen (die Verhinderung eines dieser Zwecke direkt oder indirekt beab-sichtigt) werde.