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Weil aber unmöglich jeder Käufer den Besitztitel des Verkäu-fers uachzusuchcn verbunden, ja nicht einmal befugt ist; weil cnd,lich sonst gar kein Erwerb mehr zuverlässig, und kein richterlicherAusspruch in solchen Streitfällen möglich wäre: so har das bürger-liche Gesetz mit Rechte bestimmt, daß man durch den gehörig beti,teltcn Kauf der wahre Eigentbümcr der Sache werde, daßnämlich die Rechtmäßigkeit der Erwerbung auf der gesetzlichenForm ruhen soll, nach welcher das vorgebliche oder wahre Eigen-thum eines Andern auf mich übertragen wird,.ohne daß ich fragendarf, wie jener dazu gekommen sey. Siebe Snell
2. Ein ehrlicher Aufbewahrer (clelentor bona« lick ei),ohne ein ehrlicher Besitzer zu seyn, ist derjenige, welcher das Rechthat, eine fremde Sache bei sich zu behalte».
3. a. Ist Jemand noch nicht im Besitze einer Sache, worüberrücksichtlich seiner und deiner Zweifel über das Eigentlmm statt fin-det , so hast du zwar das Recht, dich der Sache zu bemächtigen, dumußt aber den ernstlichen Vorsatz haben, wenn das Recht desAndern darüber als wahrscheinlicher oder gar alS ge-wiß erwiesen wird, diesem gleich die Sache mit allen Früchten undNutzungen zu übergeben.
l>. Ist der Andere aber auch schon im Besitze der zweifelhaf-ten Saebe, so kannst du ihn doch zwinge», daß er das streitigeRecht mit dir erforsche, deine Gegengründe anhöre und seine Grün-de angebe, und dir bis zum Ausgange des Streites Eaution leiste.
«>. Wenn nach aller möglichen Forschung die Wahrscheinlich-keit des Rechts auf beiden Seiten gleich wäre (und selbstder Besitz keinen besonder« Grund der Entscheidung gäbe); so müßtedie Sache zwischen Beiden gctheilt werden.
Conkretes (angewandtes) Naturrecht.
Einleitung.,
Z. 94.
Ta das angewandte Naturrecht die Rechte in der häuslichen,! bürgerlichen und kirchlichen Gesellschaft darstcllt; so müssen zuerstdie Begriffe von Gesellschaft überhaupt und von de» Artenderselben auseinandcrgesetzt werden. Daher:
1. Gesellschaft überhaupt ist die Zahl der Menschen,welche gemeinschaftlich vollkommen verpflichtet sind, zur Erreichung! eines bestimmten Zweckes mitzuwirkcn. Jede Gesellschaft ist ein! moralisches Ganze, eine moralische Person.
! S. In Rücksicht des unmittelbaren allgemeinen Zweckes. sind die Gesellschaften entweder häusliche (Privat-) Gesellschaf-ten, wenn sie die besondere Wohlfahrt einzelner Menschen zu-nächst bezwecken; oder öffentliche (bürgerliche, kirchliche).