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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
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409
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Gefahr oder auS einem n»glücklichen Aufalle dem Andern entstehenkönnte.

Durch den Hoffnungskanf kauft mau für einen gewissenPreis eine von einem ungewisscii Zufalle noch abbangendc Eroberungeiner Sache oder eines Rcckts.

Der trassirte Wechsel besteht darin, das! man seine gewisseGeldsumme einem Wechsler mit der Verbindlichkeit übergibt, daßdieser für einen bestimmten Lohn die nämliche Summe in einem ent-fernten Orte auf seine Gefahr selbst oder durch einen Andern ineiner dort gangbaren Münze bezahle. Der Zweck ist also Assckurationder Geldlieferung. Der Wechsler leistet einen nützlichen Dienst,übernimmt die Gefahr oder bat durch seinen Fleiß und seine Geschick-lichkeit dafür gesorgt, daß keine Gefahr vorhanden ist, und forderthiefür nach der Größe der Geldsumme (und selbst für die Ausstellungdes Wechselbriefes) mit allem Rechte ei» bestimmtes Aufgeld.

§. 86 .

10. Der Pfandvertrag.

Beim Pfandvertrage übergibt man seine Sache dem Gläubigerentweder gleich in dessen Macht, so daß derselbe bei nicht erfolgterSchuldbezahlung sich vermittelst derselben gleich bezahlt machen kann(Pfand), oder man übergibt ihm nur das Pfandrecht, ohne dieSache selbst ihm zu übergeben. In beiden Fällen verliert derSchuldner einen Tbeil des vollen Eigenthums, und er kann überdiese Sache nur insofern gültig disponiren, als dem Gläubiger da-durch kein Schade erwächst. Die Nutznießung der Sache bleibt demSchuldner.

8- 87.

11. Die Dienstbarkeit.

Es giebt eine persönliche Dienstbarkeit (die Gerechtigkeits-Pflicht, durch Handlung oder Unterlassung Jemanden einen Dienstzu leisten), und eine reelle (die Gercchtiakcitspflicht, vermögewelcher der Eigenthümer einer Sache es zulassen muß, daß ein An-derer (Dienstherr) sie zu seinem Nutzen brauche). Diese reelle Dienst-barkeit übernimmt jeder Eigenthümer der Sache (sie ist also gleich-sam etwas der Sache Anhangcndcs), bis der Dienstherr Eigenthü-mer wird. Oft ist auch der Eigenthümer eines Guts mit demselbendem jedesmaligen Eigenthümer des andern Guts oder schlechthin einerPerson dienstbar. So muß z. B. der Herr eines Feldes dem Eigenthü-mer des andern die Durchfahrt, oder Jemanden den Durchgang »er-statten. In diesem Sinne ist eine Sache der andern dienstbar; istein Landgut dem andern Gutsherrn oder dem Publikum dienstbar.

1. Daß man nicht durch die Geburt, sondern nur durch freieEinwilligung oder durch außerordentliche Rechtsverletzungen derDienstknecht (Sklave, jedoch nicht im strengsten Sinne) werde, istschon früher gesagt.