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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
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2. Die RealdienstbarkeiteN könne» ursprünglich nnr durch Be-mächtigung, aus die abgeleitete Weise aber nur durch einenVertrag entstehen. Das bürgerliche Recht eröffnet noch einen neuendurch Erbschaft und Verjährung.

§. W.

12. Der Wuchervertrag.

Der Wnchcrvertrag ist ein solcher Borgvertrag, wobei man dieausdrückliche Bedingung mack», daß man außer dem Eapitale nochjährlich einen Gewinn (Zinsen) bloß des Borgens wegen vondem Empfänger erhalte.

1. Ist der Kontrahent nicht im Falle der Noth, so stehtes uns frei, unfern eigenen Nutzen dnrch einen zweiseitig lästigenVertrag, z. B. durch einen Ziuskauf, Gcscllschaftsvcrtrag oder einMicthen des Dienstes desselben in der Benutzung unsers Geldes zusuchen. Hieraus ergibt sich die Rechtmäßigkeit mäßiger Zinsen ausCapitalien, die wir Andern leihen.

2. Rechtmäßige Titel, Zinsen (außer dem Eapitale) zufordern, sind: s. der Verlust eines Gewinnes, den man mitdem Gelbe hätte machen können (angenommen, daß das Geld, wasman noch behalten hat, nicht dazu hinreichend war); l>. der positi-ve Schaden, den man des Borgens wegen leiden muß; o. die ^Gefahr, daß das Capital verloren gehe (wenn diese Gefahr nicht jdurch einen Bürgen oder ein Pfand gehoben ist).

* In dem lebten Falle muß der Zins nur der Größe der vorhergeschenen 1

Gefahr angemessen sehn (wenn der Vertrag absolut), dem wirklichen Vcr- ^

lustc und Schaden aber (wenn er bedingt ist).

3. Sind die eben genannten Rechtstitel nicht vorhanden, so jist cS ungerecht, bloß des Borgens wegen, außer dem Capi-tale noch Zinsen zu nehmen. Denn in allen zweiseitig lästigen Ver-trägen gehört zur Gerechtigkeit derselben die Gleichheit zwischendem Gegebenen und Empfangenen; wenn nun der Empfänger

ln der Noth ist, wenn er weder ein fruchtbares Gut hat, nochein einträgliches Gewerbe treibt, dessen Nutzungsrecht er einem, derihm Geld dafür borgt, dnrch einen Zinsverkaüf überlassen könnte;wenn er durch das geliehene Capital sich bloß aus seiner Noth ret-tet, und also von dem erhaltenen Darlehn weiter keinen Nutzenhat: so ist schon durch das Geben und Wiedercmpfangen des Ca- ^pitals die Gleichheit vorhanden, und die Zinsen in diesem Falle !störten die Gleichheit. ^

4. Auflösung der Einwendungen: Der Gebrauch dcS

Capitals hat einen besondern von der Grundsache desselben vcrschie- ldenen Werth, und kann so mit Zinsen vergütet werden. ^

Antwort: Sachen, welche durch ihren Gebrauch verzehrtwerden, haben keinen solchen verschiedenen Werth; sie lassen nur einenzeitlichen Gebrauch zu; das Grund- und Nutznießungsrccht derselbensind daher unzertrennlich. Andere Sachen lassen freilich ein vom Grund-rechte verschiedenes und absonderliches Recht zu, z. B. ein Haus,