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den da dem Andern versprochen oder schon gegeben h>rst? SickeSnell S. 158, 159.
Man wende nicht ein: „Wer eine öffentliche Rede dort, > ndsic Wort für Wort im Gedächtnisse behält, darf sagen: „Jener hieltfolgende Rede", und nun die ganze Rede deklamiren, also . . .Denn, verletzt dieser hiedurch, wie bei'm Büchernachdruckc, die Rechteeines Andern? Wer eine öffentliche Rede hält, wünscht sogar, daßile möglichst verbreitet werde. Auf die Einrede: „Was einer znmPublikum reden will, ist sein sus pei-sonulissimum, was er bereitsgeredet bat, ist Gemeingut geworden, und kann von jedem füreigene und fremde Bildung und Bereicherung benutzt werden, dennjeder darf ausspreche», was er öffentlich gehört öder gelesen hat", kanngeantwortet werden: „Freilich, aber nicht auf eine Weise, welche dietoben bewiesene) Rechte eines Dritten kränkt." Aber, könnte manferner sagen, der Gewinn, welcher durch den Nachdruck dem Ver-leger und Verfasser entzogen wird, wird ja nur durch die Behand-lung einer eigenen Sache, nicht der Sache des Verlegers oder Ver-fassers gewonnen.
Antwort: Darf icb denn meine Sache zur Verletzung frem-der Rechte gebrauchen? — Wie aber, wenn der Käufer die still-schweigende Bedingung, daß kein Nachdruck befördert werde, nichtannäbme?
Antwort: Ich bin durch eine Gerechtigkcitspflicht verbunden,jene Bedingung anzunehmen, die mir der Kontrahent macht; ohnedie Annahme dieser Bedingung ist der Vertrag ungültig. Oder habeich das Recht, ohne Rücksicht aus die mir gesetzte Bedingung denVertrag abzuschließen, und mich einer Sache gewaltsam zu bemäch-tigen, die ich nnr durch einen gültigen Vertrag erhalten kann?Würde aber wohl der Verleger ein Eremplar einem Solchen ver-kaufen, von welchem er zu befürchte» hätte, daß derselbe diesesEremplar znm Nachdrucke brauche» werde?
* Wünschten aber der Verfasser und Verleger, daß ein Buch auf wasimmer für eine Weise möglichst Verbreiter werde (>owie ein öffent-licher Redner die möglichste Ausbreitung seiner Rede, die Beförderungder Zwecke seiner Worte auf was immer für eine Weise zu beabsichtigenvflegt): so wäre in diesem Falle der Büchemachdruck keineswegs unge-recht. Daher ist der Büchernachdruck nur in der Regel, nicht aber in >e-dem einzelnen Falle rechtswidrig.
§. 85.
9. Der Glücksvertrag.
Der Glücksvertrag ist ein Vertrag, wodurch man sich verbind-lich macht, es von einem Glücksfallc abhangen zu lassen, wer vonden Kontrahenten dem andern eine Sache oder einen Dienst unent-geldlich geben soll. Der Vertrag ist gerecht, wenn daS Glück für bei-de gleich ungewiß ist, wenn kein Betrug dabei vorfällt . . .
Bei'm Asseku rationsvertrage übernimmt der Eine füreinen gewissen Preis die Verbindlichkeit, den Schaden gut zu macken,welcher etwa aus einer ungewissen (für Beide gleich ungewissen)