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§. 83.
7. Der GesellschaftSvcrtrag.
Der Gesellschaftsvertrag besteht darin, daß mehrere Personenihre Lachen zn einem Gemeingute machen, nm es zu irgend einemNahen zu verwenden, und dann verhältnißmäßig Gewinn oderSchaden zu thcilcn. —
Aber der Gescllschastsvertrag wird auch noch in einem andernSinne genommen. Nämlich: Der Gescllschastsvertrag ist ein Ver-trag, wodurch sich zwei oder mehrere Personen verbindlich machen,durch vereinigte Kräfte einen gewissen Zweck zu erreichen.
§. 84.
8. Der Berlagsvcrtrag.
So gut man über ein Grundstück einen Kesellschaftsvertragmachen, dasselbe verschenken, vertauschen, verkaufen, vermiethen...kann; eben so gut kann der Vcrlagsvertrag in einzelnen Fällen einesehr verschiedene Natur annehmen. Er kann scyn
1. eine Schenkung (donatio) »nb modo,
2. ein Tausch (bei stipulirren Freiexemplaren),
3. ein Kaufvertrag,
4. ei» Lohn« (Mieth-) Vertrag,
5. «in Bevollmächtigungsvcrtrag,
<>. ein Gcscllschafts- (Societäts-) Vertrag.
Der Nachdruck ist in der Regel ungerecht. Zwar istein erkauftes Exemplar des Käufers Eigenthum, der nach Beliebendamit verfahren, der es verschenken, zerreißen oder durch den Druckvervielfältigen kann; aber er darf doch nur einen solchen Ge-brauch von dem Eremplare machen, wodurch die Rechte An-derer nicht gekränkt werden; ebensowenig, als man von einemandern Eigenthume, z. B. von einer Flinte einen die Reckte desAndern verletzenden Gebrauch macken darf (wie wenn man mit ihrHühner, Tauben des Nachbarn schösse). Daher darf der, welcherden Nachdruck befördert, die Exemplare nicht verkaufen,ohne dazu bevollmächtigt zu sepn; er wurde hiedurch von seinemExemplare einen Gebrauch machen, welcher den Verleger undVerfasser in ihren persönlichen Rechten kränkt. Denndurch den Nachdruck raubt er dem Verleger den Vortheil, derihm vermöge des Vertrages des Auctors allein gebührt, und indessen Hoffnung er die Kosten des Verlags übernommen hat;dem Verfasser entzieht er den Nutzen, der für ihn aus einer mehr-maligen Auflage seines Bucks durch den rechtmäßigen Verleger ent-stehen würde, er bandelt, auch abgesehen hievon, dem Willen desVerfassers entgegen, der in der Regel gewiß nicht seine Einwilli-gung dazu gibt, daß andere auf solchen Wegen die Verbreitungstines Buches befördern. Wie, wenn man sich zur Ausfübrnngeines Geschäfts, das du schon «incm Andern übertragen hast, eigen-mächtig anfdringcn, und nun von dir den Lohn verlangen wollte,