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als der Käufer sie nicht bMhlt hat, und ein bedingtes Recht kann dieWirkungen des Cigenthums nicht aufbebcn.
*** Wenn man übereinkvmmt, daß die Waare verkauft sehn soll, wennkein vvrtheildaflerer Verkauf Vorfällen sollre; so heißt dieß nsllielioln «Uvw. Kommt man überein, daß der Käufer, wenn er die Waarewieder verkaufen will, sie dem Verkäufer oder einer andern bestimm-ten Person vor allen klebrigen verkaufen soll, im Falle daß Jener dennämlichen Preis geben will; so heißt dieß pnntnin ckc retr.lNci»!», fu,retrnet»». Das Pilvium ck« retrovvnilvntli, besteht darin, daß der Ver-käufer sich vorbehält, die Sache nach einer Zeit wieder zu kaufen. Istder Verkäufer sogar verpflichtet, die Sache nach einer bestimmten Zeitwieder zu kaufen; so ist dieß ein pactum >ie reilimenäu.
A. Vom Pachten oder Miet hen. '
Der Pachte oder Mietvertrag (locatlo et aoncluctio) ist ein "Vertrag, wodurch Jemanden ein bestimmtes Nutzungsrecht derSache oder des Dienstes eines Andern für einen bestimmten Preis ^gegeben wird. Hier kommt also die zweite oder dritte Form und !zwar bedingt vor. Der Vcrmietbende muß die Wesenheit der Sacheoder des Dienstes im gehörigen Stande erhalten, muß, wenndiese Wesenheit Schaden erhält, diesen Schaden selbst tragen, und, iwo möglich, die Sache wieder brauchbar machen (z. B. wenn ein ^Land zum Thcile abgerissen und unbrauchbar gemacht ist). Dennder Vermietende bleibt Herr der Sache, der Wesenheit. Der lPächter aber wird Herr des Nutzens, der Frucht, und muß also, !wenn dieser durch was immer für eine» Zufall, z. B. daS Korndurch Ueberschwemmung, verdorben wird, den Schaden tragen. >
§. 80. ^4. Die Erbleihe.
Durch die Erbleihe wird das Nutzm'eßungsrccht einer unbeweg-lichen Sache dem Andern übergeben, welcher die Verbindlichkeit !eingeht, dem Grundherrn zu gewissen Zeiten eine bestimmte Real-liefe rung dafür zu leisten, und den Grund selbst in einem gu- ^ten NutzmLßungsstande zu erhalten. Der Grundherr beobachtetdie erste, der Ändere die zweite und dritte Form der Verträge. I
§. 81.
. 5. Der Lehenvertrag.
Der Lehenvertrag ist der nämliche mit der Erbleihc, nur mit ^dem Unterschiede, daß sich der Empfänger des NutznicßlmgSrecbts j(der Vasall) zur Leistung gewisser Dienste verbindlich macht. ^
§. 82. !6. Der Zinskauf.
Der Zinskauf besteht im dem Kaufe irgend eines steten Nutz-m'eßungsrechts entweder aus einem unbeweglichen fruchtbare» Gute,oder ans den nützliche» Dienstleistungen einer Person.