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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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405
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Lausch, 2. der Kauf und Verkauf, ?>. daS Pachten oder Miethen,4. die Erbleihe, 5. der Lehenvertrag, 6. der Zinskauf, 7. der Ge-fellschaftsvcrtrag, 8. der Verlagsvertrag, 9. der Glücksvertrag,10. der Pfandvertrag, II. die Dienstbarkeit, 12. der Wucherver-trag, 15. der vermutbcte Vertrag (sjus«! - coutructus).

§. 77.

1. Vom Tausche (<te permutatione).

Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch Jemand seine Sacheeinem Andern unter der Bedingung gibt, daß dieser seine bestimmteSache dafür Jenem gibt.

* Hier findet also die erste Form Statt.

Z. 78.

2. Dom Kaufe und Verkaufe.

Der Kauf und Verkauf ist ein Vertrag, vermöge dessen derEine seine Sache dem Andern geben und dieser Jenem dafür einebestimmte Summe Geldes als den Werth derselben geben soll.

* Der Verkäufer braucht die erste Form der Verträge, der Käufer aberdie zweite, indem dieser nur die Größe, nicht das Individuum des Gel-des bestimmt, also, weil bei einer Thatsache nichts UnbestimmtesVorkommen kann, nicht wirklich gibt. Der Käufer sagt ja: „Ich werdedir den so großen Geldpreis für die Sache geben;" der Verkäufer abersagt: „Ich gebe dir diese meine bestimmte Sache für einen so großenGeldpreis." Beide verbinden sich nur bedingt, der Vcrkächer: „wennder Käufer sein Wort wird gehalten haben," der Käufer: „wenn derVerkäufer ihm die Maare wird übergeben haben." Hieraus folgt i.kür den Käufer: Er erhält gleich ein Realrecht auf die bestimmteWaare, zwar nur ein bedingtes, welches aber durch die Iahlung desPreises absolut wird. ES gehören ihm also gleich alle Früchte undNutzungen der Waare, so wie er auch alle Gefahren und Nachtheile(z. B. wenn der Preis der Waare ab - oder aufschlüge) tragen muß.Wäre die Waare noch, nicht bestimmt, z. B. wenn man von einem-Haufen Korn zwei Scheffel verkaufen wollte; so wäre dieß noch keinKaufvertrag, so hätte nur ein rechtliches Versprechen zum VerkaufePlay, und der Verkäufer hätte noch selbst alle Vortheile und Nach-theile, die mit feiner noch nicht verkauften Waare verbunden sind. —r. Für den Verkäufer folgt aus dem Gesagten, daß er nur einPerfonalrecht gegen den Käufer erhält, welches durch die Auslieferungder Waare absolut wird; daß er selbst dann, wenn er auf längeresBorgen mit dem Käufer übercinkommt, und die Waare ausliefert, demKäufer das absolute Eigenthum der Waare überläßt.

** Darf man, wenn der Käufer die Waare noch nicht bezahlt hat, dieverkaufte Waare einem Andern verkaufen (der z. B. mehr dafür gibt)?

Antwort: i. Dieß wäre gegen die Gerechtigkeit, weil man daSbedingte Recht des ersten Käufers auf diese Waare ver-letzen würde; man wäre also verpflichtet, dem ersten Käufer de« ausdem verletzten bedingten Rechte desselben bervorgehenden negativen undpositiven Schaden zu ersetzen. Aber r., obgleich der zweire Verkaufunerlaubt und ungerecht wäre; so wäre er doch gültig, wenn derzweite Käufer die Waare schon bezahlt oder in Besitz genommen hat.Denn die Waare bleibt noch so lange das Eigenthum des Verkäufers»