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Zuletzt III. ist zu erwägen, ob die drei Formen absolutoder bedingt Vorkommen, ob sic nämlich ihre Wirkungen gleich,oder nur nach den erfüllten Bedingungen hervorbringen.
I. Ueber die drei ursprünglichen Formen der Verträge.
§. 73 .
Ueber die erste Form.
Findet die Form statt: „Ick gebe dir meine Sache"; so ist,<a) wenn der Andere diese Uebertragung des Eigentumsrechts an-nimmt, der Vertrag gleich vollkräftig; (Ir) der vorige Eigentü-mer verliert gleich sein Eigenthumsrecht, und der Andereerhält es. (e) Dieser hat dann zugleich das Recht, die Uebergabeund den Gebrauch der Sache zu fordern, und (fl) alle Früchtederselben zu genießen, so wie er (e) anderseits allen zufälligenSchaden an derselben und (f) alle Kosten zu ihrer Erhaltung undVerbesserung zu tragen hat.
§. 74 .
Ueber diezweite Form.
Bei der zweiten Form: „Ich verbinde mich dir meine Sache zugeben" erhält im Augenblicke der beiderseitigen Einwilligung derAndere das persönliche Recht, von Jenem die wirkliche Ucbcr-tragung des versprochenen reellen Rechts zur versprochenen Zeit zufordern, ihn zn dieser Uebertragung zu zwingen, allen Ersatzdes Schadens zu verlangen, welchen Jener durch freiwillige Nicht-erfüllung seiner personellen Pflicht verursacht hat. Vor der Ue«bcrgabe bleibt das Eigenthum der versprochenen Sachemit allen Früchten und Nutzungen, mit allen Gefah-ren, Nachtheilen und Kosten bei dem Versprechenden.Dieser muß aber gerade eine solche Sache geben, welche er ver-sprochen hat, und der Andere ist nicht schuldig, den Werth derSache im Gelbe anznuehmen, wenn Jener eine bestimmte Sacheversprocl)eu hat.
§. 75 .
Ueber die dritte Form.
Die dritte Form: „Ich verbinde mich dir diesen Dienst zu lei-» sten" gibt gleich bei der Uebereinkunft Beider dem Andern daspersönliche Recht, diesen Dienst zu der bestimmte» Zeit und andem bestimmten Orte zu fordern, im Falle der Weigerung dessel-ben Zwang zu gebrauchen, und den Ersatz des Schadens zn ver-langen, wenn Jener seine Pflicht gar nicht, oder nicht auf dierechte Weise erfüllet.
II. welche von diesen drei Formen bei jedem besonder« Ver-trage vorkomme, und zwar IH. absolut oder bedingt vorkomme.Also jetzt von den einzelnen vorzüglichsten entgeldlichen Verträgen.
§. 76 .
Tie einzeln vorzüglichste» entgeldlichen Verträge sind: 1. der