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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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§. 70.

2. Der legale Preis.

Am beßten ist es, wenn die Obrigkeit im Staate dir Preisewenigstens der nötbigen Sachen fcstsetzt. Die Obrigkeit bestimmtauch die verschiedenen Münzen. Durch das Gesetz der Obrigkeitwird dann für alle im Staate der Werth des Geldes und mancherander» Dinge bestimmt und allgemein gemacht.

§. 71.

3. Der Affectiv ns preis.

Wenn man gewisse Sachen wegen der besonder» Lust, di«man daran bat <z. B. ein Geschenk), gar nicht verkaufen will,> und ein Anderer will sic durchaus kaufen; so habe ich das Recht,mir auch die besondere Lust, die ihren Werth hat, bezahlen, zu lassen, und also den Preis der Sache um so viel höher anzu-j schlagen, als mir die Lust an der Sache wichtig ist. Jedoch habe! ich nickt das Recht, bloß nach der thörichten Laune des Käufersi den Preis zu erhöhen.

Drei Hauptarten der Verträge.

! §. 72.

Es gibt nur drei Hauptarten der Tauschverträgc; dennentweder heißt es bei'm Vertrage: l. „Ich gebe dir meine Sackefiir deine Sache" (<!», nt cles); oder: 2. „Ich gebe dir meinenDienst für deinen Dienst" (lseio, ut taeias); oder: 3. „Ich gebedir meine Sacke für deinen Dienst" (<lo, nt laelas). Denn cs gibtnur Rechte über Sachen oder Personen; die Rechte auf Personenbetreffen entweder das Leisten eines Dienstes (der in einer Hand-lung oder Zulassung besteht) oder das Uebcrgeben einer Sache,l Alle Verträge also, worin gegenseitig Reckte übertragen werden,müssen, es seycn nun einfache, oder zusammengesetzte Verträge,sich aus die genannten drei Arten zurückführen lassen. Einige Ver-i träge haben ihrer besvndcrn Umstände wegen besondere Namen er-I halten; die übrigen nennet man deshalb die nnbenannten Ver-! träge. So verschieden auch die Verträge seyn mögen; so verlangt! man doch eigentlich bei jedem Vertrage nur genau zu wissen, wasfür Rechte ich durch den Vertrag erlange, und was für Rechteich übertrage.

Daher braucht man nur I. zu untersuchen, was für Rechteund Gerechtigkeitspflichten aus folgenden drei ursprüngli-chen Formen der Verträge entstehen: 1. „Ich gebe dir meineSache (sto jus meum reale);" 2. „Ick verbinde mich dirmeine Sache zu geben (sto jus a«I rem meam);" 3. „Ickverbinde mich dir diesen Dienst zu leisten (sto jus astoperam meam, a ine tilii praestanstam).

Dann ist zu bemerken II., welche von diesen drei For-men bei jedem besondern Vertrage, einzeln oder zusammen-gesetzt Vorkommen.

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