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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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pflichten widerstreiten, folgt daraus, weil das Recht nnddie Pflicht, sittlichgut zu handeln, und die Würde der Vernunftzu achten, unveräußerlich ist.

* Man wende nicht ein:Eben die Achtung der Würde der Vernunft for-dert, daß man selbst urtheile, und aus hohem Beweggründen handle,als der Wille eines menschlichen Obern ist." Denn der Wille des Obernsoll ja in dem genannten Falle nur die Richtschnur, die Gelegenheit,Veranlassung, die Erkenntnißquelle seyn. Dabei steht es also jedem Un-tergebenen frei, aus hohem Gründen (aus den edelsten Beweggründen)! dem erkannten Willensausspruche eines Obern zu folgen.

! §. 17.

j 3. Es ist dem Natnrrechte nicht zuwider, wenn Jemand,! der in Rücksicht des Gebrau ch's der notbwcndigen Sa-chen gesichert ist, sein Eigcuthum in Beziehung auf

> andere uunöthige Güter andern Menschen gibt, undfür sich nichts weiter zum Eigenthume zu machen strebt.

I Tenn gegen das Naturrecht wäre es nur, wenn Jemand

! selbst die ihm zur Erhaltung des Lebens nothwendigen Sachen nicht

j gebrauchen wollte. Für solche Menschen aber, die außerordentliche,

j zum allgemeinen Wohlc im hohen Grade beitragende Geschäfte nickt

> anders verrichten können, als durch die Lossagung von dem Ei-

^ geuthttine über manche Güter, für solche ist es sogar rathsam, auf

^ das Cigeuthum ganz Verzicht zu leisten.

§. 18.

Abgeleitete Merkmale des Rechtsbcgriffes.

Das ursprüngliche Merkmal des Rechtsbcgriffs ist aus derLehre von den Urrechten klar. Jetzt müssen noch die drei abge-leiteten Merkmale (Attribute) des Rechtsbcgriffs erklärt und nach-gewiesen werden, nämlich 1. das Vcrtheidigungsrecht, womitdas Recht des Zuvorkommens enge verbunden ist; 2. das Rechtder Zurückforderung und der Schadloshaltung; 3. dasRecht der Bestrafung (welche drei Rechte durch das Zwangs-rccht, die Zwanggewalt, das Schutz-, Sicherheitsrecht,ausgedrückt werden).

1. Das Vertheidigungsrechr.

§. 19.

Wenn wir nicht das Recht hätten, die (von Sachen, Thiere»oder Menschen gelegten) Hindernisse der Ausübung unsererRechte wegzuränmen, daher insbesondere andere Menschen zu zwin-gen, daß sie von der widerrechtlichen Verletzung uusers Zustandesabstehen; so hätten wir gar kein wirkliches Recht, wir dürstengar nicht thun, was Rechtens ist, wir wären nicht im Staude,unsere Würde gegen widerrechtliche Angriffe zu behaupten. DieZwanggewalt, das Recht der Vertheidigung ist also ein uothwen-diaes Attribut der Rechte. (Tic Moral kann uns sogar in gewissenFallen die Pflicht auflcgen, das Vcrtheidigungsrecht auSzuüben)-