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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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terthan eines Jeden sey. In dem Falle aber, wovon hier dieRede ist, wird die Würde der Mensche» befördert, nnd das ge-meinschaftliche Wohl erhöhet. Denn der Obere kann am besten dasanweisen, was zu der allgemeinen Ordnung und Glückseligkeit amzuträglichsten ist, und durch die gehörig vertheilten Kräfte des zu-sammeuwirkenden Ganzen die allgemeine Ordnung und Glückselig-keit am kräftigsten bewirken.

§. 16.

Darf ich mich einem Obern selbst in der Ausdehnungunterwerfen, daß derselbe das Recht bekommt, sogarüber mein Denken und Glauben, also selbst über meineinnern freien Handlungen zu gebieten?

1. Keiner kann zu den bloß inner» Handlungen eines Andern

ein Recht haben, weil es physisch unmöglich ist, die Gedan- !ken, den Willen, überhaupt die bloß innern Handlungen eines ^Ander» zu erzwingen, und weil es zu dem, was unmöglich ist, >kein Recht geben kann. !

2. TaS Recht, nach hinreichenden Gründen zu nrtheilen, ist nn- ^veränderlich und ewig, also unveräußerlich, weil immerdie strenge Pflicht bleibt, nach hinreichenden Gründen zu nrtheilennnd zu handeln.

3. Wenn Jemand glaubt, in Rücksicht der Benrtheilung höchst 'wichtiger Gegenstände nicht genug Kenntnisse oder Festigkeit desWillens gegen die irrcleitenden Neigungen zu haben; so ist es demNaturrechte nicht zuwider, wenn er sich einen weisen und tugend-haften Führer, Obern, wählt, und diesem in der Beurtheilnngund Befolgung der Sittenrcgeln folgt, nnd gleichsam blind istgegen die irrcleitenden Neigungen und Vorurtheile. Der Oberenun, welchem der Andere das Recht, über ihn zu gebieten, ein-geräumt hat, hat dann das Recht zu fordern, daß der Andere(der Untergebene) in seinen äußern Handlungen wenigstens (6eIntern!« non gnclicat praetor) Folgsamkeit beweise, und es dar-thue, daß sein Urtheil mit dem Urtheile des Obernnicht im Widerspruche stehe. Ein solches Recht in Beziehung .auf Staatsangelegenheiten und Staatspflichten hat auch das Staats- ^oberhaupt gegen die Staatsbürger; ein solches Recht in Bezie-hung auf Kriegspflichtcn har der im Kriege anführende Befehls-haber gegen seine Soldaten; ein solches Recht in Beziehungauf die Pflichten rücksichtlich der Arzneimittel hat der Arzt gegenden sich ihm unterwerfenden Kranken; ein solches Recht in Be-ziehung auf die Pflichten überhaupt haben die Aeltern gegen ihreKinder (die ihnen freilich nicht durch einen. Vertrag, sondern vonder Natur selbst unterworfen sind, wie dieses in der Folge bewie-sen werden wird).

Daß aber dieses Recht gewisse Grenzen hat, daß es sichnicht auf unerlaubte, nicht auf solche Handlungen erstreckt,die den von den Untergebenen anerkannten Gewissens-