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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
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374
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§. 20 .

Wie weit erstreckt sich das Vertheidigung srccht?

Dieses Recht kann sich nicht auf alle mögliche Mittel, son-dern nur auf die nothwendigen erstrecken. (Die Moral er-laubt aber in Beziehung auf kleine Verletzungen der Rechte nicht,solche nothwendigc Mittel, die zn hart, und dem Werthe derSache nicht angemessen sind, anzuwcnden. Wer also zn harte, fürden Angreifer schädlichere Mittel gebraucht, als es die Größe derVerletzung oder die Nothwcndiakeit der Vertheidigungerfordert, überschreitet das gehörige Maaß der Vertheidigung, zeigtnicht das moäernmen iaeulpatue Intel»«, und fehlt im erstenFalle gegen die A'ebe, im zweiten sogar gegen die Gerechtigkeit).

8. 21.

Welches Recht hat der ungerechte Verletzer, gegenwelchen der Verletzte Ungerechtigkeit aus übt, indem ergegen ihn mehr Mittel braucht, als zur Vertheidigungnothwendig sind?

Zuerst darf er keine andere Vertheidigung entgegensetzen, alsdie hinreichende Erklärung des festen Willens, jetzt von aller Ver-letzung abzustehen. Denn erklärt er sich so, und steht er wirklichvon der Verletzung ab; so hat der Verletzte kein weiteres Rechtmehr, sich gegen den Angreifer zn vertheidige», weil gar kein an-deres Mittel weiter notbwendig ist. Fährt nun der Verletzte dochnoch fort, gewaltige und beschädigende Gegenangriffe zu machen;so hat der Andere jetzt das Recht, sich gegen ihn zu vertheidige»,nur muß er bei seiner Gcgenvertheidigung das erforderliche Maaßnicht überschreiten.

§. 22 .

Hat man auch daS Recht, Andere, die ungerecht ver-letzt werden, und fick nicht vertheidige» können, znvertheidigcn?

Allerdings; denn dem ungerechten Verletzer dürfen alle notb-wcndigen Mittel der Vertheidigung entgegengesetzt werden, cs isthierbei völlig ein's, ob diese Mittel von dem Verletzten unmittel-bar, oder (durch andere Menschen) mittelbar angewandt werden.

8 . 23 .

Das Recht des Zuvorkommens.

Wir haben das Recht, selbst derr Anfang einer gewiß vorher-aeseh-ueu VeActzlMA, die uns ein Anderer zufügcn will, zn ver-hindern. Denn, durfte man nicht dem Anfänge der Verletzung zu-vorkommen; so könnte die erste Verletzung so groß und derartigseyn, daß man sich nicht weiter zn vertheidigcn im Stande wäre;die Feinde dürften uns also außer allen Gebrauch des Vcrthcidi-gungsrcchtes setzen, und so die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrtvernichten.