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indem jeder Mensch persönliche Würde hat, also auch das Rechtans Alles, was zur Erhaltung dieser Würde nothwendig ist. Da-durch wird freilich der Umfang der Dinge, welche wir benutzendürfen, beschränkt; wir haben nämlich kein Reckt 1. auf solcheSachen, die schon Andere ergriffen und sich zugeeignet haben, 2.auf solche Sachen, die zwar von Andern noch nickt ergriffen, aberdoch zur Behauptung ihrer Eristcnz nothwendig sind. Wir habenalso'kein Recht, uns so viele Güter zuzneignen, zu gebrauchenund zu zersplittern, daß die Eoeristenz anderer Menschen mit unsdadurch unmöglich gemacht würde.
* Daher die Grundsätze: „Handle so, daß die Eoeristenz anderer Personendabei möglich ist." „Störe nicht durch deine freitbatigen Handlungen dasmögliche Beisammenseyn sinnlich vernünftiger Wesen." „Du baft Rechtzu den Handlungen, wodurch du die Eoeristenz anderer Personen nichtaufhebst."
§. 13.
Sind die Urrcchte in jeder Hinsicht unveräußerlich?
Unter unveräußerlichen, ganz wesentlichen Reckten ver-steht man jene, die von der menschlichen Natur durchaus nicht ge-trennt, also nie verloren oder aufgegeben werden können. Dieveräußerlichen aber sind jene, welche davon getrennt werden kön,ncn. Daß bedingte Rechte, z. B. die durch ei»en Eontrakt er,wordenen, veräußerlich sind, ist keinem Zweifel unterworfen.Hier aber fragt es sich: „Sind die eben erwiesenen dreiUrrechte, die doch alle wesentlich, unbedingt, von kei-ner Thatsache abhängig sind, unveräußerlich, undzwar in jeder Hinsicht? Ganz können sie in keinem Falleveräußert werden, wie aus den Beweisen selbst erhellet, aber wohlzum Theile, wie das in den vier nächsten §§. gezeigt wird.
§. 14.
1. Es ist dem Naturrechte nicht zuwider, wenn Jemandin einigen Stücken (welche mit dem Gewissen, mit der Men-schenwürde vereinbarlich sind) sich freiwillig einem Andernals Diener desselben unterwirft.
Denn hierdurch befördert er das Wohl desjenigen, welchem erdient, und, insofern er hiefür das zu seinem eigenen UnterhalteNothwendige und Nützliche erhält, auch sein eigenes Wohl. Dieeigene und fremde Würde wird also hierdurch keineswegs beein-trächtigt.
§. 15.
2. Es ist dem Naturrechte nicht zuwider, wenn sich Meh-rere (zwar nicht als Diener, wovon eben geredet ist, doch) alsUnterthanen einem Andern, einem weisen, gütigen,gerechten Menschen, als ihrem Obern, freiwilligunterwerfen.
Denn gegen das Naturrecht ist cs nur, daß Jeder der Un-
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