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für einer Insel . . .) stellt. Der eine Staat ist ja nicht ein Mit-glied des andern Staates, also nicht im höher,, Staate. Da»z. B. der eine Staat mit einem andern Verträge machen kann unddergleichen, erhellet nur daraus, weil auch der Mensch im Na«imstande mit andern Menschen Verträge schließen kann.
§. 9 .
Uebcrsicht des Ganzen. j
Zuerst müssen allgemein gültige Grundsätze für die Rechte auf- igestellt, die Urrcchte genau bestimmt, und so der RechtSbegüffnach seinen ursprünglichen und abgeleiteten Merkmalen realisirlwerden. Dieser Theil der Rechtsphilosophie könnte das abstrakte«reine, von allen Thatsachen und Verhältnissen abstrahirendc)Naturrecht genannt werden. Dann werden die einzelnen Rechte,die uns sowohl ohne, als mit Rücksicht auf gewisse Thatsachen undVerhältnisse zukommen, jedoch, ohne daß wir uns schon als Mit« ^glicdcr des Staats und der Kirche betrachten, entwickelt. Dieser ITheil kann als Theil des konkreten (angewandten) NaturrechtS jbetrachtet, und das Privatrecht genannt werden. Endlich mußdann das öffentliche, sowohl das natürliche Staats-, als Kirchen- !recht, abgehaudeit werden. Dieser Theil kann als der zweiteTheil des konkreten Naturrechts betrachtet, und das öffent-liche Recht genannt werden.
* Da alle unsere wichtigsten Verhältnisse sich auf drei zurückführen lassen,auf das häusliche, bürgerliche und kirchliche Verhältniß; so könnte manauch alle absvlucen und hypothetischen Rechte, die von diesen drei Ver-hältnissen abstrahiren, unter dem Titel: „Abstraktes Nalurrecht" abhan-deln, und diejenigen Rechte, die sich auf die genannten drei Verhältnissebeziehen, unter dem Titel: „Konkretes (angewandtes) Naturrecht",welches dann in drei Theile zerfiele: Rechte 1. in der häuslichen, 2. inder bürgerlichen, 3. in der kirchlichen Gesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze, Unrechte — ursprüngliche und ab-geleitete Merkmale des Rechtsbegriffes. !
§. lO. !
Erstes Urrecht.
Als vernünftig sinnliche Wesen, d. i. als mit Bewußtseyn er-kennende, und frei wollende Wesen, die deutlich erkannte Zwecke ^sreithätig erstreben können, sind wir Personen. Vernunftlose iDinge aber, die tbierischen und leblosen Geschöpfe, sind, wie kei- >nes deutlichen Erkennens und keines freithätigen Strcbens nach ge- ^wissen Zwecken, so auch keiner auf Selbstbewußtseyn gegründeten !Glückseligkeit und Sittlichkeit fähig; sie sind also nicht Perso-nen, sondern Sachen, die nur als Mittel für andereWesen einen Werth haben, und die nur von Außen (entwederdurch innere Nothwendigkeit, oder durch äußere Reize und Zwang-mittel) bestimmet zu den Zwecken der vernünftigen Wesen unbe- >