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Rohheit. Unsere Rechte hangen ja nicht von dem Grade der Aus-bildung unsers Geistes, Gemüths und Herzens ab. Am allerwe-nigsten ist der Naturstand 4. mit einem thie rischen Zustandeder Menschen zu verwechseln, welcher nur in der Phantasie, nichtin der Wirklichkeit eristirt und eristirt hat, da die Menschen alsvernünftig-sinnliche Wesen, die über die thicrischen Geschöpfe weithervorragen. Rechte haben, und nach den Gründen einer gesun-den Philosophie es nie einen bloß thicrischen Zustand der Menschengeben kann (wie denn auch die Geschichte von keinem solchen Zu-stande weiß, sondern gerade das Gegentbeil behauptet).
Nach Beseitigung dieser schiefen Begriffe ist der Beweis, daßder Naturstand keine Dichtung ist, leicht. Denn, obgleichwir im Staate leben, so laßt sich doch 1. der Inbegriff derjeni-gen Rechte, die wir haben, insofern wir vom Staate absehen, dieuns also durch uns selbst (durch unsere Natur, unsere freienThatsachen) znkommen, die also von Natnr stattfinden (ohne dasZuthun eines Staates), abstrahircn, und wissenschaftlichbarste llen, wie denn in so vielen andern Wissenschaften ein ein-zelner Zweig besonders abgehandclt werden kann. 2. Ob cs einenbloßen Naturstand gegeben habe oder noch gebe, darüber kannfreilich nur die Geschichte entscheiden; und wirklich redet sic vonMenschen, die zwar nicht in außcrgcselligcn, aber doch in außer-! bürgerlichen Zuständen gelebt haben und noch leben (z. B.! einzelne Menschen, die auf wüste Inseln verschlagen sind, wild! umhcrschweifcndc Nolkssiämme . . .). Hieraus folgt also schon diereale Möglichkeit eines bloßen Naturstandcs, die aber auch vonder Philosophie erwiesen werden kann. Denn es ist ja innerlichmöglich, daß einzelne Menschen gesellschaftlich, ohne in einenStaat mit einander zu treten, zusammen leben, weit entfernt vonandern Menschen, die in einem Staate sind. 3. Die Möglich-keit der Entstehung der Staaten (welche Möglichkeit offen-bar in die Philosophie gehört), und so auch das Wesen allerRechte im Staate kann durchaus nicht anders erkannt, ge-rechtfertigt und begründet werden, als durch die ge-hörige Betrachtung des Naturstandcs, der Rechte undRechtspflichten im Natnrsiande. Denn wie will man z. B. die' Auctorität der höchsten Staatsmacht erklären? 'Wohl nicht ans der! Willkükr eines Einzigen, der sich znm Oberberrn aufgeworfen hat,da doch bloße Willkühr kein Recht begründen kann. Vielleicht auseinem Vertrage? Aber, wäre dieses auch möglich, so wäre dochder Vertrag vorher, also im Naturstandc gemacht. Die philosophi-sche Betrachtung des Naturstandcs ist also unabweisbares Bcdürf-mß, und muß" der-philosophischen Betrachtung des Staates undder Kirche vorhcrgchen. 4. Wie will man die Rechte des einenStaates gegen den andern erkennen, wenn man nicht auf den, bloßen Naturstand Rücksicht nimmt? Denn ein Staat steht zü an-! der« Staaten in demselben Verhältnisse, worin ein Mensch zu ei-i »cm ander» (von was immer für einem Lande, auf was immer