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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
Seite
366
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an die Französische Revolution, wo die übel vcrstandenen Aus-drücke:Freiheit, Gleichheit, wesentliche, unveräußerliche Rechte"so viel Unheil veranlaßte».

2. Insbesondere ist. die Kcnntniß des Naturrechts unentbehrlicha. dem Staate bei Aufstellung positiver Gesetze, damitkein dein Natilrrechte widerstreitendes Gesetz gegeben werde; lr. den-jenigen, welche die schon vorhandenen positiven Gesetze !iiiterpretircn, darnach richten, oder darüber philo-sophiren sollen, indem unmöglich alle möglichen Fälle in denpositiven Gesetzen berücksichtigt werden können, indem also in vie-len Fällen das Naturrccht ergänzend, sickernd, znm Zieleführend cingreifen muß; e. beim Kirchen reckte, weil das Ver-hältniß der Kirche zum Staate nach dem Naturrechte beurtheiltwerden muß.

Eintheilung des Natnrrechts.

Das Naturrecht wird eingethcilt 1. in ein absolutes und !hypothetisches, je nachdem es unmittelbar aus der menschlichen !Natur, abgesehen von allen zufälligen Thatsachen, oder mittelbar,nämlich vermittelst bestimmter Thatsachen, hervorgeht. 2. In dasprivate und in das öffentliche Recht, je nachdem diejenigenNatnrrechte betrachtet werden, die uns im Naturzustände (au-ßcrbürgerlichen Stande), oder diejenigen, welche uns in Beziehungauf den bürgerlichen und kirchlichen Zustand (auf den Staat unddie Kirche) zukommen. '

§. 8 .

lieber die reale Unterscheidung des Naturstandes vom

Staate.

Zuvor ist wohl zu bemerken, daß man den rechten Begriffvom Naturstande nicht verwechseln darf mit den angrenzenden un-richtigen Begriffen. So darf man 1. darunter nickt- verstehen einensolchen Zustand, worin noch nicht durch eine bestimmte Thatsache,durch einen freien Willensakt, z. B. durch Okkupation, durch Ver- >träge . . besondere Rechte erworben oder verloren sind, wo insbe- isondere noch keine Verletzung unserer Reckte stattgefundcn hat, woalso der Mensch nicht nur im allcrtiefstcn Frieden lebt, sondernauch nichts Acußeres zu seinem nothwendigen Gebrauche bestimmt hat.Ein solcher Zustand ist offenbar unmöglich. Man verwechsele also .das private Recht (den Naturstand) nickt mit dem absoluten >Rechte, wozu sich gar kein hypothetisches gesellet habe. 2. Der Na- !turstand ist nicht ein's mit dem außcrgescl lschaftlichen Zu-stand e. Denn auch im Naturstande gibt es ja die häuslichen, gesell-schaftlichen Zustände der Eheleute, der Aeltcrn und Kinder, und4 kann es noch andere gesellige Verbindungen, z. B. zwi-schen Freunden, Künstlern, Gelehrten, Arbeitern . . . geben. >',.Der Naturstand ist nicht ein's mit dem Stande der Unkultur und