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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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geber muß doch das Recht der Gesetzgebung haben. Woher solldieses Recht erkannt werden? Ist cs nicht in der Vernunft (be-dingt wenigstens) gegründet; soll cs dann etwa bloß in der über-wiegenden Starke des Körpers oder des Geistes ge-gründet seyn? Dann behauptete man das Recht des Stärker».Wer dann noch stärker ist, konnte den weniger Starken verdrän-gen, und dessen Rechte umstoßen. Der Löwenstarke unter den Men-schen hätte dann das größte Recht. So wäre physische Gewaltund Recht ein's! Das Recht des Gesetzgebers muß sich also ausder Vernunft ableiten lassen, es gibt also ein Naturrecht, undobne Raturrecht wäre gar kein Recht. 2. Gäbe es nur positiveRechte, so könnte man allenfalls die positiven Rechte gelehrtan siegen, den Sinn derselben aus dem Conterte, aus Parallel-stcllcn . . . darthun; aber nimmermehr dieselben nach allgemeingültigen Principien beurtheilen, d. i. darüber Philosoph i re n.

Der Unterschied zwischen dem Natnrrechte und der Philosophiedes positiven Recbts besteht also darin, daß diese die Harmonie(wenigstens den Nichtwiderstrcit) der positiven Rechte mit dem Na-tnrrechte wissenschaftlich darthnt. Dabei wird also 1. das Natur-recbt vorausgesetzt; 2. es wird auf die empirischen Ver-bältnisse und die sich darauf beziehenden, vom Obern bestimmten.Rechte gesehen. Also ist der Inhalt nicht rein wissenschaftlich, sowie nicht unveränderlich. 3. Der Umfang der Philosophie despositiven Rechts wird eben dadurch größer.

§. 5.

3. Von der Rechtsklughcit (Politik, Staatsklngheit).

Die Rechtsklugheit ist die Fertigkeit in dem Erfinden und Ge-brauchen der Mittel zur Ausübung und Bewahrung der Rechte,insbesondere zur Erreichung der Staatszwecke. Sie ist daher vomNaturrechte verschieden (. hinsichtlich des Gegenstandes (dadie Politik es mit den Mitteln zur Ausübung der Rechte zuthun hat, das Naturrccht aber mit den Rechten selbst. 2. Hin-sichtlich des Zweckes, (die Staatsklugheit hat auch manche sinn-liche Zwecke, die Beförderung der zeitlichen Glückseligkeit, so daßdie Gegenstände der Politik wohl ohne Pflichtverletzung hintange-setzt werden können; das Naturrecht aber hat die Gerechtigkeitselbst zum Zwecke). 3. Eben so unterschieden ist bei beiden der Um-sang, die Dauer, die wissenschaftliche Form.

§. 6 .

Besondere Ermunterungsgründe zum Studium desNaturrechts.

1. Das Natnrrecht lehrt uns alle unsere ursprünglichen »ndabgeleiteten, veräußerlichen und unveräußerlichen Rechte, über-zeugt uns von der Nothwendigkeit und Wichtigkeit der menschlichenRechte, beugt hierdurch außerordentlichen Verwirrun-gen, Mißverständnissen, Unordnungen vor. Man denke