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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
Seite
364
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§. 3.

Unterscheidung deS NaturrechtS 1. vom positiven(statutarischen, will kührl ichen).

Das positive Recht ist nicht, wie das Naturrecht, in der ver-nünftigen Natur des Menschen, sondern in dem Willen einesäußern Gesetzgebers zunächst gegründet. Das positive Rechtdarf nie dem Naturrechte widerstreiten, indem dasjenige, wasder vernünftigen Natur des Menschen widerstreitet, nie rechtmäßigseyn kann.

Das Naturrecht enthält also die oberste Regel für das po-sitive Recht, erlaubt wenigstens nicht völlige, grenzenloseWillkühr, eine solche Willkühr, die dem Naturgesetze widerstreitet.Der äußere Gesetzgeber nimmt auf die gegenwärtigen empirischenUmstände und Verhältnisse Rücksicht und bestimmt in diesenHinsichten das positive Recht. Da nun solche positive Rechte durchden Willen des Gesetzgebers in diesen Verhältnissen bestimmt sind,da sie nach veränderten Umständen, und selbst, wenn die Um- !stände dieselben bleiben, aber die Einsicht und der Wille des Obernein Anderes verordnet, wieder aufgehoben werden können: so er-hellet hieraus, daß die positiven Rechte micht aus demnatürlichen bloß abgeleitet werden können, weil Alles,was aus dem Wesentliche», Unveränderlichen abgeleitet wird,eben so unveränderlich und nothwendig ist, als das, worin esseinen vollen Grund hat. Der Zweck der positive» Rechte ist zu-letzt eine nähere Anwendung und wirksame Beförderung des Na-turrechts in allen empirischen Verhältnissen. Der ganze Unter-schied zwischen dem Naturrechte und positiven Rechte besteht alsot. in der Verschiedenheit der Quelle, indem die Quelle des Na-turrechts die Vernunft, die Quelle des positiven Rechts derWille eines Obern ist. 2. In der Verschiedenheit dcrRechts-subjektc. Denn das Naturrecht bezieht sich auf alle Men- ^schen, zu allen Zeiten, in allen Ländern, das positive Rechtnur auf diejenigen, die gerade diesem Obern unterwor-fen sind. 3. In der Verschiedenheit der Kraft und Dauer.Das Naturrecht hat die höchste Kraft, so daß, wenn das positiveihm widerstritte, das positive ganz aufhören würde. Das Natur- !recht dauert ewig, das positive hört auf, sobald der Wille des .Gesetzgebers dasselbe aufhebt. 4. In der Verschiedenheit der wis-senschaftlichen Form. Das Naturrecht kann nämlich als sy-stematische Wissenschaft abgehandelt werden; nicht so das positive 'Recht, dem cs an allgemein gültigen Principicn fehlt.

Z. 4.

2. Von der Philosophie des positiven Rechts.

Gegen die Behauptung der Sophisten, daß es kein eigent-liches Naturrecht, sondern nur Philosophie des positiven Rechtsgäbe, streiten folgende Gründe: 1. Woher haben die positivenRechte ihre Kraft, wenn es kein Naturrecht gibt? Der Gesetz-