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galiven physischen und moralischen) Einflüsse gehört); I>. zu denHandlungen Anderer schweigen; den Handlungen Anderersich nicht widcrseken . . . (welches zu dem negativen Einflüsse ge,hvrr). — Wer eine schon vollbrachte Hose -Handlung eines Andern lobt,har auf die vollbrachte Handlung leinen wahren Einfluß, wiewohl dasLob zu ähnlichen Handlungen begeistern kann, und dann, wenn eSals die Ursache solcher ähnlichen Handlungen vorbergeschen, und po-striv oder negativ bezweckt wird, in Rücksicht auf diese folgende Hand-lungen impurabel ist.
Eine fremde Handlung ist uns um so mehr imputabcl, ie grö-ßern freien Einfluß wir auf dieselbe harren. (Daß es hierbei nichtbloß auf die größere mareriale Güte oder Bösartigkeit der Hand-lungen ankomme, ist aus dem früher Beigcbrachcen klar). Daher istder positive Einfluß mehr imputabel, als der negative, und unter denpfychvlogischen Einflüssen ist das Droben mehr imputabcl, als dasVersprechen, dieses mehr als das Ermahnen, und das Ermahnenmehr, als das Rathgeben. Jedoch kommt hier vieles auf die Be-schaffenheit der Subjekte an, worauf man Einfluß bar, indem einigesich weit eher durch Ermahnungen und Versprechungen, als durchDrohungen und Befehle bestimmen lassen.
*** Wer die böse Handlung eines Andern zulaßt, indem er zum physi-schen und moralischen Widerstande nicht berechtigt und ver-pflichtet ist, dem kann man diese fremde Handlung nicht zurechnen.Wie viele böse Handlungen solcher Menschen, die uns in keiner Hin-sicht unterworfen sind, und jeden Einfluß von uns zurückstoßen wür-den, könnten und müßten uns dann impurirt werden, wenn wirsic zulassen müssen, und zuzulassen durch eine Rechrspflicht genö-thigt sind!
§. 71.
Uebcr die Zurechnung der freien Handlungen Anderer(über die Beurtheilung ihrer Sittlichkeit).
Bei dieser Beurtheilung müssen wir 1. eine zu große lieber-eilung, ein zu leicht entscheidendes Urtheil vermeiden (da uns somanche Dinge, welche auf die Freiheit Anderer hemmend oder för-dernd cinwirkten, ganz unbekannt sind); wir müssen aber auch2. uns vor dem Skeptizismus in dieser Hinsicht bewahren, und,wo es Pflicht ist, ein nach hinreichenden Gründen eingerichtetesUrtheil über Andere fällen.
IV. Von unserm Verhalten in Beziehung auf die Aus-sprüche des Gewissens (auf unsere wirklichen (subjek-tiven) Pflichten).
Unser Verhalten in einzelnen Handlungen, und inder fortdauernden (alles beherrschenden) Gesinnung ist ent-weder den Aussprüchen des Gewissens angemessen (gut), und heißtin einzelnen Handlungen ein gutes Werk, eine sittlichgute Hand-lung (worüber schon das Nöthige gesagt ist), in der fortdauerndenGesinnung aber Tugend; oder es ist den Aussprüchen des Ge-wissens zuwider, und heißt in einzelnen Handlungen Sünde, inder fortdauernden Gesinnung Laster. Daher jetzt 1. von der Tu-gend, 2. von der Sünde, 3. vom Laster.