bösen Folgen anziirechnen, weil sie ihm mittelbar frei sind (ob-gleich er »och mehr feblte, wenn er sie sogar direkt bezweckte).Denn, da er diese bösen Folge», diese Verminderung der Würdeder Vernunft, zulaßt, so setzt er die Wurde der Vernunftbin tan, und folgt den sinnlichen Gegenreizcn mehr, als den Aus- ^sprückien der Vernunft.
I). Soll uns etwas Gutes zugerechnet werden, so wird einedirekte Bezwcckung desselben (eine positive Achtung der Würdeder Vernunft) erfordert; aber dazu, daß uns etwas Böses zu- >gerechnet werde, ist es schon genug, wenn wir die Achtung derWürde der Vernunft (frcithätig) unterlassen. Ter Beweis liegt -im Gesagten. l
kl. Mit welchem Grunde gibt man also bei der Imputationder Handlungen Anderer bloß auf das Materiale ihrer Handlun-gen acht, da man doch vielmehr auf ihre Freithätigkcit, auf dasFormale, auf ihre Gesinnung acht geben müßte? Dieses ist nur inso weit vernünftig, als sich in manchem Materialen schondie Gesinnung des Menschen abspiegelt, und als es un-vernünftig, vermessen seyn würde, hierbei zu urtheilen, daß derHandelnde in Unwissenheit oder in der Unfreiheit des Willens ge-handelt habe.
kV Wenn unsere Handlung (ohne unsere Schuld) mate-rial böse, aber formal gut ist; so wird sie uns als eine guteHandlung zugerechnet; so wie eine material gute, aber formalböse Handlung als eine böse Handlung zugerechnet werden muß.
§. 67 .
Eintheilung.
Zu Rücksicht auf die Person, der etwas imputirt wird, istdie Zurechnung entweder eine Zurechnung der freien Handlungender eigenen Person, oder eine Zurechnung der freien Hand-lungen Anderer. Da nun die freien Handlungen unserer eigenenPerson sowohl in uns, als in Andern eine gewisse Bestimmunghervvrbringe» können; so werden die uns imputabeln Hand-lungen in eigene und fremde Handlungen eingetheilt.
§. 68 .
Die uns imputabeln Handlungen Anderer.
Die Handlungen Anderer, die mit unfern Handlungen inVerbindung stehen, sind entweder ihnen nicht freie Handlungen ^(z. B. ich stoße Jemanden auf einen Tritten, und dieser wird durch ldas Fallen des crstcren, dem es unfreiwillig ist, verwundet), unddann sind solche Handlungen die naturmäßigen Folgen der unsrigen,und gehören als solche bloß zu den uns imputabeln Handlungen;oder es sind freie Handlungen, die unmittelbar von ihnen selbst,mittelbar von uns abhangen, und beiden zuzurechnen sind.