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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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322
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III. Einige besondere Regeln:

Jene Pflicht ist vorzuziehen, die mehrere einzelnePflichten in sich enthält (sich auf mehrere Gegenstände zugleichbezieht). Wer z. B. nur einen ans der Noth ziehen kann, entwe-der feinen Vater, oder einen fremden Menschen, muß offenbar demVater helfen, weil dieses nicht nur von der Pflicht der Menschen-liebe' überhaupt, sondern zugleich von der Pflicht der Dankbarkeitund Liebe gegen den Vater gefordert wird.

L. Die Unbedingte, ursprüngliche Pflicht ist der beding-ten, abgeleiteten vorzuziehen. So ist cs eine unbedingte Pflicht:„Sey gerecht. Fuge Keinem ungerechter Weise eilten Schaden zu."Eine bedingte Pflicht: „Erweise deinem Nächsten eine Wohltbat(ML. wenn du sie leisten kannst, wenn du dadurch nicht das Rechteines Andern kränkest)." Es ist eine (wenigstens respektiv) ursprüng-liche Pflicht: „Erhalte dein Leben", eine abgeleitete aber und be-dingte: „Verstümmele deinen Körper nicht (ML. cs sey denn, daßdu sonst dein Leben selbst, das Ganze deines Körpers einbüßest).Es ist eine unbedingte und ursprüngliche Pflicht: „Sey Gott gehor-sam", aber eine abgeleitete und bedingte: „Sey deinen menschlichenObern gehorsam (ML. es sey denn, daß sie etwas dem GesetzeGottes Widerstreitendes geböten). Es ist in jeder Hinsicht ursprüng-liche Pflicht: „Strebe nach deinem letzten Ziele durch Gottseligkeitund Menschenliebe", bedingte und abgeleitete Pflicht aber: „Erhal-te dein Leben (ML. wenn du es erhalten kannst, ohne zu sittlichbö-sen Handlungen, zum Laster deine, Zuflucht zu nehmen)."

6. Die gewisse Pflicht ist der bloß möglichen, wahrscheinlsichcn vorznziehen. Ist Jemand in Lebensgefahr, so muß ich ihn erstretten, wenn cs vielleicht auch möglich wäre, daß jetzt noch Meh-rere, vielleicht auch Solche, die mit mir in naher Verbindung ste-hen, in gleicher Lebensgefahr sich befinden.

* Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wir uns eine richtige, mög-lichst vollständigeKenntniß aller unserer Pflichten erwer-ben müssen, um schnell in Collisionsfällen entscheiden zu können; daßwir bei einem eingetretenen Collisivnsfalle unpartheiisch und ruhig(fern von Leichtsinn und übertriebener Aengstlichkcit) zu Werke zu gehenverpflichtet sind.

** Es ist bisher von strengen und von unvollkommenenPflichten (von Ge-seken und Rathen) gesprochen. Es fragt sich nun: Gibt es auch Hand-lungen, die bloß erlaubt, die gleichgültig sind, gibt es für unsgewisse Rechte? Darüber jetzt.

<vb es außer den Pflichten auch Rechte (in Beziehung aufdie Sittlichkeit) gäbe.

§. 42 . !

Erklärungen.

Von der physischen Macht (von dem physischen Vermögen,etwas zu thun oder nicht zu rhun, mit oder ohne moralische Gute)unterscheidet sich ). das Pflichtvermögen, die sittliche Macht,welche das Vermögen ist. Eins von zwei entgegengesetzten mit sitt-