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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
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Grundsärze in Beziehung auf (scheinbare) Kollisionen der

Pflichten.

§. 39.

Erklärungen.

Collision, Widerstreit der Pflichten ist dann da, wenn eineHandlung aus einem Grunde als gut, ans einem andern aber alsböse vorgestcllt wird. Eine solche Eollisivn kann nur scheinbarseyu; denn jede wirkliche Handlung ist vollständig bestimmt, indivi-duell, und widerstreitet entweder der Wurde der Vernunft, demhöhcrn, höchsten Gute des Subjekts, oder widerstreitet ihm nicht;im ersten Falle ist sie böse, im zweiten gut (entweder negativoder gar positiv, wenn sie nämlich damit gar harmonirt, dieWürde erhält und befördert). So wenig eine Wahrheit der andernwiderstreiten kann, so wenig kann eine Pflicht der andern wider-streiten. Denn, habe ich wirklich die Pflicht, etwas zu thun; sokann ich nicht die Pflicht haben, es zugleich zu unterlassen, oderzugleich etwas zu thun, was die Unterlassung jener pflichtmäßigenHandlung zur Folge hat. Das erste wäre dauu keine Pflicht.

§. 40.

Entstehung.

Eine scheinbare Collision entsteht dann, wenn in den nämlichenindividuellen Umständen von zwei widersprechenden Handlungen jedemöglich und nothwendig ist. Dann tritt eine Sittenregel ein, diedie Handlung gebietet, und eine andere, die sie verbietet. Abernur dem Scheine nach treten solche widerstreitende Regeln ein.Dieser Schein entsteht nämlich daraus, daß man einen individuel-len Umstand bei der einen Sittenregel berücksichtigt, bei der andernaber übersieht, und zwar einen solchen Umstand, wodurch eineHandlung, die überhaupt gut ist, in diesen Umständen physisch böse,also auch, wenn sie mit Freiheit geschieht, moralisch böse wird,und umgekehrt.

§. 41.

Grundsätze zur Entscheidung hierüber.

I. Es ist strenge Pflicht, diejenige gute Handlung zu thun, dienothwendiger ist, als die andere. Tenn, ist die eine nothwen-digcr, als die andere, so kann die Gegenwart der geringen! Noth-wendigkeit nicht jene größere heben, aber wohl kann in einem in-dividuellen Falle die größere Nothwendigkcit die kleinere verdrängen.

II. Es ist keine strenge Pflicht, aber doch rathsam, diejenigeHandlung vorzuzichcn, diezwar nicht nothwendiger, aber doch nütz-licher ist. Denn, da nur die Nothwendigkeit einer Handlung einGesetz begründet, die Nothwendigkcit der einen Handlung aber hiernicht größer ist, als die Nothwendigkeit der andern; so kann hierkein Gesetz stattfinden. Die größere Güte der Handlung aber machtsie zum Gegenstände eines Rathes.

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