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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
Entstehung
Seite
313
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ZI3

H. Ueber das erste Princip für dte gesetzlichen (pflicht-mäßigen) sittlichen Handlungen (für Sitten -Gesetze undsdie ihnen entsprechenden strengend Pflichten).

§. 24.

llebcrgang zu dieser Abhandlung.

In dieser Abhandlung wird auseinandergesctzt, daß zwischeneiner Sittenregel überhaupt und einem Sittengesctze im strengenSinne ein wesentlicher Unterschied statt finde, daß nicht jedes Sitt-lichgute nns durch ein Gesetz geboten sey. Wir bedürfen also au-ßer dem Principe für sittlichgute Handlungen überhaupt noch einesPrincipcs für die durch ein Gesetz vorgeschriebene» insbesondere.

§. 25.

Naturgesetz, Sittengesetz.

Naturgesetz ist eine nothwendige Regel (wornach dieKräfte der Welt blindlings wirken). Sitte ngesetz ist einenothwendige Regel, wornach die freithätigen Wesen ihreHandlungen cinrichten sollen. Bci'm Naturgesetze findet eine phy-sische, bci'm Sittcngesetze aber eine moralische (sittliche) Rothwen-digkeit (Nöthigung) statt. Worin besteht nun diese sittliche Nöthi-gung, diese Verbindlichkeit, die das Wesen des Sitteugesetzcs aus-macht? Etwa in der Verknüpfung der Beweggründemit den freien Handlungen? Oder in der Willknbr ei-nes Obern, welcher Belohnung und Strafe in Beziehungauf eine freithätige Handlung der Unterthanen festsctzt? Wäre dasErste, so könnte "selbst ein Räuber , der mir schreckliche Beweggrün-de vorhält, um mich zu einer Handlung zu bewegen, mir eine sitt-liche Verbindlichkeit auflegen. Nimmt man aber das Zweite an:so bangen die Sittengesctze von der bloßen Willkübr eines Obernab; so kann etwas ohne hinreichenden Grund zum Gesetze gestem-pelt werden, oder, soll eS mit hinreichendem Grunde geschehen, sofragt sich doch, welches dieser Grund sey, worauf sich die Verbind-lichkeit stützen müsse.

§. 26.

Es gibt freithätige Handlungen, welche zur Behauptungder Würde der Vernunft nothw endig sind, so daß wir,wenn wir sie unterließen, uns selbst verwerfen, verachten, uns alsomit der empfindlichen Strafe der Sclbstvcrdammuug belegen müß-te». Diese Nothwcndigkcit einer freien Handlung zurBehauptung der Würde unserer Vernunft, diese vonder Vernunft angedrohete Strafe der Sclbstverwer-fu»g, mit welcher Androhung die Vernunft auf die Ausübung ge-wisser Handlungen dringt, macht die eigentliche Verbindlichkeit aus,und zwar die innere, insofetn wir hier bloß an unsere eigeneVernunft, an die in unserer Seele wohnende Vernunft denken.Was nun unsere abgeleitete Vernunft als nothwendig uns vorhält.