Blativeiser.Process in Lehensachen von Stadtschehen soll.Richter Eyd auch derselben Amr-halter und Mannen von Lehen / wieund Befelch.vorgenommen und gehalten werdenRichter und Scheffen wie die103.ſoll.halten / auch kein unzüchtig Wesen dProcuratoren Eyd / und weß sie sichren Gerichts persohnen und Parther6.9.zuhalten.geſtatten ſollen.Ritterschafft müssen des VerbotO.oder Zuschlag schrifftlich verständ-Quittantz so ein Gläubiger von sidwerden.gegeben / darauff doch die Bezahlungnicht gefolgt.S.R.Sach an welch Gericht gehörtsuch in gebührlicher RichterRechnung oder Zehlung der GradtSachen dar sie angestelt / sollen s.und Sipschafft.2.auch hingewiesen und remittirt ist.Rechten viererley in den Landenden.Gülich und Berg / nemblich / Fürder-Sattel- und Schatz-Güter nichtlich=Recht / Kommer=Recht / Unver-vertheilen.züglich und Nohtgericht.Scheffen was es für Leuth soDas Recht einem jeden schleunig undunpartheyisch widerfahren zulassen. 132Scheffen Ampt so erledigt / wie imRecusirung oder Verwerffung desdurch wen zuerstatten.Richters oder Scheffen Persohn. 31.46Scheffen sollen an jedem UnterRenthen oder Zinß auß andererricht zum wenigsten sieben / und anLeuth Gütern in was Zeit / und mitnem Ort über eilff seyn.was Gelt die zu bezahlen.94.Schefen Belohnung.Vetsicherung derselben Renthen. 94Scheffen Eyd und weß sie sichRestitution, oder Ergäntzung oderhalten.Verfrischung / wie / durch wen / undScheffen auß was Ursachen re-auß was Ursachen / auch in was Fällensirt werden mögen.nach dem Urtheil beständiglich gesche-Scheffen und Richter wie siehen könne.ihrem Leben sonderlich in derRestitution, oder Verfrischungund Verfassung der Urtheil zuwannehe durch die Ambtleuthe mitzu-halten.theilen oder abzuschlagen / und wan sieScheffen und Richter täglich-allein durch die hohe Fürstliche Obrigmeinschafft der Partheyen zu entänkeit geschehen moͤge.Reversalen so die Lehenleuth ihrerrenSo für Zeit ihres Ampts inempfangener Belehnung halber zu ge-Sachen gedienet / derselben sich ge-106.ben.Reversalen von wegen Versetzunglich zuentschlagen.Scheidsleuth ob einer oder mehr106oder Beschwerung der Lehen.dem endlichen Spruch mitRevision welcher Gestalt zu bittenhen würden / oder dem Endscheid131.und die Sach einzuführen.chafften nicht außwarten köndtRäumung Jahr und Tag ist beyder Anlaß verloschen / wan andeden Erbgifften nöthig.Annehmung desselben / daß anderRichterlich Ampt was Persohnenderen statt angenomen werdenzubefehlen.Richters anstellung durch wen ge-gen / nicht versehen.E
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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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