Blatweiser.Vormundschafft ohne redliche Ur-ungöttlich und darumb verbetten.sachen nicht zu verweigern.Wucherlicher Contract ist / waNoch die Angenomene ohne Er-umb klein Versaumnuß der Zeit /kantnuß auffzusagen.übermässigs interesse gefordert /Vrenckelen Erbung oder Successionmit der Hauptsummen gesteigertan statt ihrer abgangener Eltern. 5Jtem so wegen MißzahlungVrtheil auff was Tag und Zeit / auchPfand dem Gläubiger erfallen theu-welcher Massen außzuſprechen. 59. 60Such ferner in VerschreibungVrtheil VerfaſſungVrtheil Eröffnung.3.Vrtheil wie die zu exequiren oderZeugen wie die zuführen und d.zu vollnziehen.24. 25.selben Eyd.Vrtheil wegen Renthen / PensionZeugen ihre gegebene Kundtsch-und Gefälle auff fürbrachte Brieff undten erst vorzulesen.Siegel soll ohne einige BehinderungZeugen so unter einem andernexequirt werden.derselb165.richtszwang gesessen / wieZeugnuß durch Compaßbrieff auß:W.bringen.Wechsel und Erff-beutung / undZeugen Persohnen / und außs-keinen auffsetzlichen boͤsen Betrug dar-einrede.inn zu gebrauchen.Ein glaubwürdigen ZeugenWechsel so er umb des bösen Be-Kläger allein hätte / mag nachtrugswill auffheben / muß der Betrugund Gelegenheit seiner Persebinnen Jahr bewiesen werden. 88.Eyd zu Bestättigung seiner For-Wechsels halber seyn beyde Theil ein-rung ihme gestattet werden.ander Werschafft zu thun schuldig. 88.Zeugen wie die zu ewiger Gedä-Weinkauff/ Gotsheller und Erbungnüß zuführen.müssen neben dem Kauffgelt durch denMuß alsdan die Sach an StBeschudder entricht werden. 87.deß Klägers inwendig Jahrs ange-Wehrschafft.83. 84.gen werden.Wehrschafft ist der Verkäuffer zuBeklagter mag sich solcherthun schuldig / ob schon solches bey demschafft allezeit gebrauchen.Kauff nicht außgetruckt.Zeugnuß zu geben was PerselDarumb so der Käuffer mit Rechtnicht zugelassen.besprochen / ist ers dem Verkäuffer an-Zeugsagen auß was Ursachen.zuzeigen schuldig.gen verworffen werden.Muß ihn der Käuffer auch alsdannZeugsage Oeffnung / und wievertretten.84.Partheyen mitzutheilen / ausWiederkauff oder lösen halber obkein ferner Kundschafft zuZweiffel vorfallen würde.Zinß oder Renthen auWiederkauff kan durch den KäufferLeuth Gütern / in wasauff ein sichere / oder allezeit verwilligtwas Gelt zu bezahlen / undwerden.rung derſelben.Widerfall so in den Heyrahts Ver-Zuschlag oder Kommer der sieschreibungen begrieffen.Guter / und entsetzung dersel-zillkührliche RichterZweyte Erkantnuß zu latinWucher und wucherliche contracten, dem Decretum genennt.Ende deß zweyten Registers.
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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