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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
124
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124Rechts=Ordnung.###dꞇeꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇ�d################################Inter-er Berichts Persohnenhaltung und Gefälle / und erstlichRichter und Scheffen.Jeweil unbillig / darzu beschwerlich wä-re / daß einer am Gericht vergeblich sitzen / und umbeines anderen Will seine eigene Sachen zurück stel-len / auch zu Zeiten versaumen / und dargegen keineErgetzung haben solte / damit dan bemelte Ge-richts-Persohnen ihren Empteren desto baß außwarten mögen /So haben Wir Hertzog / rc. Obgenant / mit Rath und VorwissenVerordneten Unser Landtschafften geordnet / daß nun hinfürterRichter und Scheffen auff der Partheyen Kösten in den Tavernen /Wirths= oder andern Häuseren nicht zehren/ sondern sich deß gäntz-lich enthalten/ und mit nachfolgender Besoldung benügen lassensollen.Nemblich / Richter und Scheffen sollen auff einem jeden Ge-richtstag von einer Sachen darin alßdan procedirt und gehandelt /unerwogen ob der Partheyen / sie seyen Kläger / oder Beklagter / sodarzu gehörig / viel oder wenig seyn / zwölff Cölnisch albus haben /welch Geld beyde Partheyen zugleich / nemblich jeder Theil halb be-zahlen / davon der Richter zween albus / und die Scheffen dieübrige zehen haben sollen.So Bey- oder Endurtheil gegeben und außgesprochen / dievor Gericht verurkundt, davon sollen den Scheffen drey Raderalbus zukommen / welche die Partheyen samenderhand zuerlegen.Item vor des Herrn Recht oder Wette / da man umb Erb undErbschafft dinget / sollen fünff Marck lauffendes Gelts auff Gnad /wann man aber umb Gereidt Gut dinget/ dessen sey viel oder we-nig / drey albus und neun Heller current, entricht werden / der Par-theyen / als Kläger und Beklagter / seyen viel oder wenig zu derSachen gehörig gewesen / wie hieoben in der Richter und Scheffen Belohnung auch gesetzt.Für das Entsetzt eines Kommers und Rechtserbietung / sollendem Richter zween albus zukommen.Für Urkundt so ausserhalb Rechtens geschicht / sollen dieScheffenQ 3