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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
97
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Gülich= und Bergische97#########################206660AufT. C. D. D. D. D. D. de D. de d. Arasas de D. F. A. G. G. F. A.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxehens=Ordnung an denMannhäuseren.Caput. I.On GOTTes Gnaden / Wir WilhelmHertzog zu Gülich / Liebe und Berg / Graffe zuder Marck und Ravenßberg / Herr zu Raven-stein / ꝛc. thun allen und jeden Unsern Ambtleu-then / Befehlhaberen und Unterthanen / sonderlichaber Unsern Stadthalteren und Lehenschreiberen an UiserenMannhäuseren / dergleichen Unseren Lehenleuthen und allen ande-ren In= und Außländischen / so an gerührten Unseren Mannhäu-seren zu thun haben / oder künfftig zu thun kriegen werden / auchsonst jedermänniglich / was Würden / Wesens oder Standts dieseynd / hiemit zuwissen / Nachdem Wir befunden / daß in gerührtenUnsern Mannhäuseren vielerley Mißräuch und Vnverstand ein-gerissen / darauß nicht allein Vns sondern auch Vnseren Lehenleu-then und anderen Nachtheil und Beschwernuß erwachsen / undvornemblich:Daß etliche Stadthalter der Lehen sich weiters unternommendann sie von Uns oder Unseren Vorvatteren Befelch gehabt.Daß etliche ihren Befelch nicht recht verstanden noch gebrauchtDaß sie einen jeden der es begehrt / und darumb angesucht / be-lehent haben / wiewohl nicht gnugsam dargethan / daß die Güter-darmit man belehnt zu werden begehrt / Lehengüter gewest / son-dern eins theils von anderer Naturen / und eins theils Vns zugtstanden / als die ein zeitlang von Jahren / etlicher lebenlang / odermit anderem Vorbeding verlassen/ auch eins theils Pfandschaftgelvest.Daß auch etliche auff ihr Ansuchen belehnt seynd / in der mas-sen wie sie es begehrt haben / unangesehen daß es der voriger Ha-kompst und Naturen derselbiger Güter ungemeeß gewest / auch andere zum theil darmit verkürtzt worden.Daß etliche Güter die Mannichen seynd / den Fraivens Per-sohnen /