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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
141
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Gülich= und Bergische141len / daß sie mit allem Fleiß die Acten dermassen verlesen und erwe-gen / daß durch ihre Urtheil niemand an seinem Rechten verkürtztnoch beschwert werde / und was also hieroben durch Uns statuit:und verordnet / soll nicht allein in Appellations Sachen von Endund Definitif, sondern auch Interlocutorien und Beyurtheilen / vonwelchen vermög der Rechten und Unserer Ordnung zu appellirenzugelassen / zu verstehen seyn / solches alles ist vorgesetzter MassenVnsere ernste Meynung und Befelch / darnach sich ein jeder zu richten und zu halten. Urkundt Unsers hierunter gedruckten Secre-Siegels / Geben auff Vnserm Schloß zu Hambach am 17. Martii,Anno &c. 78.############################S.###################deu..BerichtschreiberMerOrdnung.sichAchdem ein zeither gespührt / wieauch etliche Partheyen des beklagt / daß allerhandMängel / sonderlich in Auffschreibung des Vor-trags in den gerichtlichen Processen, und sonst andere Vnordnung an vielen Gerichtern sich begben / dardurch dann die Partheyen und Sachen an außträglichembillichem Rechten mercklich gehindert / und andere Ungeschicklikeit gefolgt/ so ist zu besserer Vnterrichtung/ wie es nun fürtedurch die Gerichtschreiber des Process und anders halber an derGerichtern gehalten werden soll / nachfolgende Ordnung gesteltVnd anfänglich / daß die Gerichtsschreiber in jedem Gerichzwey verscheidene Bücher machen / und in ein jedes schreiben / auchsich sonst halten sollen / wie hernach ferner erklärt folgt.So viel das erste Buch belangt / soll darin geschrieben werden.in welchem Jahr / und auff was Zeit und Tag Gericht gehaltenwelche Zeit nach Außweisung der Tag des erscheinenden Monathals auff Dienstag den 3. oder 4. des Monaths Aprilis / und nichtnach Ernennung der heiligen Tag (so die etwan ungleich fallen)auffgeschrieben werden soll.Wer das Gericht besessen / der Vogt / Richter oder Schul-theiß selbst / oder wer von seinentwegen / und wie viel Scheffendatbey gewesen