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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
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(0)#########################dISen enemener exepenerdevenere nedere.############################Zaß ander Register / welchesdie Materien oder Sachen darvonin dieser Ordnung tractirt, begreifft.Blat.Blat.welchem Ort vorzunehmen. 13.Bberuffen von dem ordentlichenActa so dem Appellanten gewei-Gericht in was Fällen zuzulas-gert oder verzogen / dem OberrichterAbgütung oder pactum de non suc-solches anzuzeigen.cedendo, vel renunciatio haereditatisActa voriger instantz in was Zeitaußzubringen.paternae, im Fürstenthumb GülichActa wie zu fertigen.28.und Berg gebrauchlich.78.79.Actorii, so die Vormünder von we-Sonderlich unter denen von dergen ihrer Pflegkinder geben form.Ritterschafft.167. 181.Ist beständig wan Töchter außge-Actor, wie von den Vormündern78. 79ſteurt ſeyn.zu Vertrettung ihrer Pflegkinder zuOb schon der Verzig mit Eyd nichtverordnen / und Eyd desselben. 37.bekräfftig. 79. Noch außgang erfolgt.Agnoscirung oder Erkantnuß dereinbrachten Brieff / Siegel Instrumen-Abgegüte Töchter haben zur Elter-ten / Handschrifften Und anders. 18.lichen Verlassenschafft keinen Zugang.Alimentation oder Begehrungob sie schon das Heyrahtsgut widerLeibs⸗Nahrung kan auch Zeit deseinbringen wollen.Arns oder in feriis gefordert werden. 8.Werden aber der brüderlicher Ver-Anherr oder Anfraw so die kein leib-lassenschafft / so der ohne Erben abge-liche eheliche Kinder / sondern in derhet nicht außgeschlossen.rechten absteigender Linien andere Er-Wie auch von den Seith= und Bey-ben in gleichen Graden verlassen / sollenfällen.die alle miteinander erben.Abscheidsbrieff oder Apostelen nachAnlaß / Arbitrium, Arbitramen-gethaner Appellation von Richterntum.und Scheffen zu begehren.Anlaß auß Peen gestelt / wie es da-Abschrift oder Copey der einbrach-mit zu halten.ten Brieff oder Clausulen niemand zuAnlaß verbindt die Erben nicht / soweigern.fern er darauff nicht mit gestelt.83.Abtreiben der Pächter vor Umb-Anlaß und Verträge / so nachtlichergang der bedingter Zeit in was Fällenweil in Trunckenschafft und unordent-92.geschehen möge.licher Weiß / auch mit vorsetzlich einAction an welchem Gericht anzu-überentzigem Betrug auffgericht / sol-stellen / such in gebührlicher Richter.len nichtig und von unwerden seyn. 83.Action oder Forderung da die Gü-Antwort des Beklagten in was Zeitter unter vielen Gerichtern gelegen / anAa