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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
128
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128Rechts=Ordnung.Pfände zu geben / welches alles sie die Botten hinfürter allein thunfellen / auch so viel. Da sie aber solches ausserhalb des Ampts thun /sollen sie darneben von jeder Meil drey albus haben.Wann sie Gerichts Acten und Handlungen an das Oberhäupttragen / sollen sie von jeder Meillen gleichfals drey albus lauffen-des Gelds haben / sie tragen eine oder mehr Acten. Wann sieaber an dem Häuptgericht warten und stilliegen müssen/ sollen ih-nen von einem gantzen Tag stilliegens sechs albus zukommen.Demnach ist Unser ernste Meinung und Befelch / daß alle undjede Unsere Richter / Scheffen / Gerichtsschreiber / Vorsprecher undGerichtsbotten / beyder Unser Fürstenthumben Gülich und Berg.an obbestimpter ihnen zugeordneter Belohnung sich sättigen undbenügen lassen und darüber keine Parthey mit Zehrung oder an-ders beladen, sondern sich aller übermässigen Unkösten endtlich ent-halten / auch die arme Partheyen mit der Belohnung verschonen.und sich deßfals / wie hie oben in Unser Ordnung unter dem Titul /wie man den Armen richten und dienen soll/ davon vermeldet/ hal-ten / bey Vermeidung der Peen und Straff/ so Wir nach Gestaltder Sachen und Persohnen gegen die Ubertretter vorzunehmengemeint.SGeboedegeschätzt0dIdechts-Folgen etliche obgesetzterAOrdnung halber hievor außgangeneEdicten und Befelchen.On GOTtes Gnaden / Wir WilhelmHertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graffe zuder Marck und Ravenßberg / Herr zu Raven-stein / rc. thun allen Unsern Amptleuthen / Vög-ten / Richtern / Schultheisen / Scheffen / Ge-schwornen / Bürgemeistern / Haupt- und Vntergerichtern / auchallen und jeden Unsern geistlichen und weltlichen Vnterthanen,Angehörigen und Verwandten Unserer Fürstenthumben und Lau-de Gülich / Berg und Ravenßberg / wes Stands oder Wesens dieseynd und sonst männiglichen zu wissen. Wiewohl Wir in dem ver-gangenen Jahr sechs und viertzig bey der Röm. Käys. Majest. Vn-ferin allergnädigsten Herrn ein Privilegium erlangt / daß von keinemBey-