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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Blatweiser.der Appellation nit vorzunehmen. 26.Folgends sechs zugelassen in Geldtpensionen.Nohtgericht.162.BeNotarien Anweisung undEndtlich von sechszehen einen / und149.also von hundert sechs und ein vier-felch.Nunciatio novi operis, oder Ver-theil.164.bietung eines newen baws kan in feriisIn Korn oder Früchten pensionengeschehen.von hundert Reichsthaler drey Mal-der Roggen / oder sechs Maldern Ha-O.bern / oder fünff Malder Speltzen zu-verschreiben.162.Obman und so der von dem endlichenItem drey Malder Weitzen / oderSpruch mit Tod abgehn würde. 82.83.165.vier Malder Gersten.Ein Malder Weitzen / und ein Mal-P.der Gersten gegen zwey Malder Rog-Pachtung.gen zurechnen.162.Pachtgüter Umbschlag durch UnDas Malder im Fürsterthumb Gü-bezahlung.lich vor Deurener maaß zuverstehen. 162Pachtgüter Verwüstung bricht dieIm Fürstenthumb Berg Düssel-Pachtung.163.dorffer MaaßPachtgüter als Hauß und Scheu-Pfandherr mag die Abnutzung desren Verbrennung durch des Päch-Unterpfands gebrauchen.89.ters/ oder seines Haußgesinds SchuldPfandschafften folgen dem Gerei-oder Versaumbnuß / ist der Pächterthen / wann es in Heyligsverschreibun-zu erstatten schuldig.gen / oder andern bestendigen Ver-Pacht wird durch Erbkauff gebro-mächnussen nicht anders versehen. 81.chen.Pfandtschafft.Partheyen sollen sich ohn beweglichePfand soll dem Gläubiger nicht er-Ursachen von den ordentlichen Ge-fallen seyn / wan die Bezahlung gele-richtern nicht abberuffen.hendes Gelts inwendig bestimpter ZeitWitwen / Wäysen / Armen / Kran-nicht geschehen.cken / Einfältigen / UnverständigenPfand geben in execution der Ur-Persohnen wirds zugelassen.theil / und was maß darin zu halten. 25.Pächter mag auß vorgemelten Ur-Pfleger such oben in Curatoren.sachen / nemblich umb nicht HaltungPræscriptio ode Verjährung. 49.der Conditionen und vorwarder durchWas zu einer rechtmässiger Præ-Unbezahlung / auch Verwüstung derscription erfordert.Güter / zu dem durch zugestandenenIn was Fällen dieselbige kein stattErbkauff vor Umbgang der bedingterhabe.Zeit / seines Gewins entsetzt und abge-Primum Decretum oder erste Er-trieben werden.kantnuß.Pächter so an Gebrauch deß bestan-Privilegium, Landsgebraͤuch / undden Guts durch den Pachtherrn ver-gemeine beschriebene Rechten / sollenhindert / mag seinen Schaden an demgelten in Fällen / darüber diese Rechts-Zinß abſchlagen.Ordnung nicht disponirt.96.Pächtern sollen die nohtürfftigePrivilegium belangend die Appel-nützlich angewendte Kösten erstattetlation an das Käyserliche Cammerge-werden.94.richt / daß die in Fällen / da die Haupt-Pension kan von wege gelehentessach nicht über sechshundert Goldaul-Gelts oder Schuld gefordert werden. 90den werth / auch in Judicus possesso-Pension in loͤßbahren Renthen von134.riis, nicht zulaͤssig.hundert nit mehr als fünff zugeben.ProcessBb2